Jägerprüfungsordnung (JPrO) Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum,
Ernährung und Verbraucherschutz über die Jägerprüfung
(Jägerprüfungsordnung - JPrO)

Vom 07.Februar 2011

Auf Grund von § 14 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 1. Juni 1996
(GBl. S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004
(GBl. S. 895, 902) wird verordnet:

Erster Teil
Jägerprüfung

§ 1
Prüfungsstelle, Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird durch die nach § 14 Absatz 3 des Landesjagdgesetzes Beliehenen durchgeführt (Prüfungsstellen).

(2) Zur Durchführung der Jägerprüfung setzt die Prüfungsstelle für jeden Prüfungsort einen Prüfungsausschuss ein. Dieser setzt sich zusammen aus dem Prüfungsvorsitzenden, der die Prüfung leitet, sowie mindestens vier weiteren Prüfern. Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder werden von der Prüfungsstelle im Benehmen mit dem Kreisjagdamt, das für das zu bestellende Mitglied örtlich zuständig ist, auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Berufung erfolgt jeweils auf Widerruf. Die Prüfer können in Abstimmung mit der Prüfungsstelle landesweit tätig sein. Dem Prüfungsausschuss darf niemand angehören, der bei der Ausbildung von Prüflingen, die dem Prüfungsausschuss zugewiesen sind, im Ausbildungslehrgang mitgewirkt hat. Die Prüfer müssen im Sinne von § 11 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes jagdpachtfähig sein und müssen mindestens einmal innerhalb des Berufungszeitraumes an einer Fortbildung nach Maßgabe der obersten Jagdbehörde teilnehmen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich; eine Aufwandsentschädigung wird gewährt.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit; Stimmenenthaltung ist nicht möglich.

§ 2
Schriftführung

Die Prüfungsstelle bestellt für jeden Prüfungsausschuss eine ausreichende Anzahl von Personen, die die Schriftführung übernehmen. Sie unterstützen die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und führen über den Hergang der Prüfung eine Niederschrift (§ 16).

§ 3
Gegenstand der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsabschnitten:

1. dem „Jagdlichen Schießen”, mit Handhabung von Jagdwaffen (einschließlich Kurzwaffen);
2. dem „Schriftlichen Teil”;
3. dem „Mündlich-praktischen Teil”.

Die Prüfungsstelle entscheidet im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse über die Reihenfolge der Prüfungsabschnitte.

(2) In den Prüfungsabschnitten „Schriftlicher Teil” und „Mündlich-praktischer Teil” haben die Prüflinge ausreichende Kenntnisse in den in § 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Sachgebieten nachzuweisen. Diese gliedern sich in folgende Prüfungsfächer:
1. Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Land- und Waldbau, Wildschadensverhütung;
2. Waffentechnik, Waffenrecht und Führen von Jagdwaffen (einschließlich Kurzwaffen);
3. Jagdbetrieb (insbesondere Jagdausübung, Jagdarten, Jagdeinrichtungen, Fanggeräte,
Tierschutz- und artgerechte Haltung, Führung und Einsatz von Jagdhunden, Sicherheitsbestimmungen);
4. Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht, Jagdethik;
5. Wildkrankheiten und Behandlung von erlegtem Wild (insbesondere Erkennungsmerkmale der wichtigsten Wildkrankheiten, hygienisch erforderliche
Maßnahmen und Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Lebensmittels Wildbret).
Näheres zu den Prüfungsfächern regelt der Prüfungs- und Ausbildungsrahmenplan des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz.

§ 4
Zuständigkeit, Anmeldung

(1) Die Prüflinge haben sich mindestens vier Wochen vor dem Termin des schriftlichen Teils der Prüfung bei der Prüfungsstelle anzumelden. Bei Minderjährigen ist zusätzlich eine schriftliche Einverständniserklärung einer gesetzlichen Vertretung beizufügen.

(2) Die Prüfungsstelle entscheidet über die Zuweisung der Prüflinge zu einem Prüfungsausschuss. Der Wunsch des Prüflings nach Zuweisung zu einem bestimmten
Prüfungsort soll möglichst berücksichtigt werden.

(3) Der Anmeldung ist ein Nachweis beizufügen, dass für den Prüfling eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht (Mindestdeckungssummen im Sinne von § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes) und die Prüfungsgebühr bezahlt ist.

§ 5
Prüfungserleichterungen für behinderte Menschen

(1) Beim Vorliegen einer körperlichen Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 oder einer Legasthenie sind auf Antrag angemessene
Prüfungserleichterungen zuzulassen. Dabei ist es insbesondere möglich, Hilfsmittel zuzulassen oder die Prüfungszeit zu verlängern. Unzulässig ist der Verzicht auf die
Prüfungsanforderungen. Die gewährten Maßnahmen dürfen gleichzeitig den Vorgaben für die Erteilung des Jagdscheines oder des Waffenrechtes nicht widersprechen.

(2) Das Vorliegen der körperlichen Behinderung oder der Legasthenie und die zugelassenen Prüfungserleichterungen sind in der Niederschrift nach § 16 zu dokumentieren. Prüfungserleichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Prüfungsleistungen auswirken und dürfen nicht in das Zeugnis aufgenommen werden.

(3) Der Antrag auf Zulassung von Prüfungserleichterungen ist spätestens mit der Anmeldung bei der Prüfungsstelle zu stellen. Dabei sind Nachweise über den Grad der
Behinderung oder die Legasthenie vorzulegen.

§ 6
Jagdliche Ausbildung

(1) Die jagdliche Ausbildung erfolgt in einem Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung an einer vom Kreisjagdamt anerkannten Ausbildungsstätte (Jagdschule). Eine Ausbildungsstätte ist vom Kreisjagdamt anzuerkennen, wenn deren Leitung im Sinne von § 11 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes jagdpachtfähig und Inhaber eines Jahresjagdscheins ist, Zugang zu einem für die jagdliche Ausbildung geeigneten Jagdrevier hat, über einen brauchbaren Jagdhund verfügt und erfolgreich zertifiziert wurde. Die Zertifizierung erfolgt durch eine von der obersten Jagdbehörde anerkannte unabhängige Stelle. Diese muss bei der nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert sein und die Leitung muss jagdpachtfähig sein. Das Weitere wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz geregelt. Die Anerkennung ist vom Kreisjagdamt auf Antrag zu verlängern, wenn die Zertifizierung erneut innerhalb der in der Verwaltungsvorschrift genannten Fristen erfolgt.

(2) Der Lehrgang beinhaltet eine theoretische und eine praktische Ausbildung; er umfasst mindestens 130 Stunden. Zeiten für Übungsschießen dürfen bei der Berechnung der Mindestausbildungszeit nach Satz 1 nicht berücksichtigt werden. Die anrechenbare Mindestausbildungszeit soll zehn Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten am Tag nicht überschreiten.

(3) Die Ausbildung umfasst im Bereich „Jagdliches Schießen”, neben den nach § 10 zu prüfenden Disziplinen, eine Schussabgabe auf mindestens 150 Wurfscheiben und je zehn Schuss mit Revolver und Pistole mit scharfer Munition. Die Schussabgabe auf Wurfscheiben muss in mindestens zwei Teilen an verschiedenen Tagen erfolgen. Bei Prüflingen mit Behinderung ist § 5 entsprechend anzuwenden.

(4) Von der nach Absatz 2 vorgeschriebenen Mindestausbildungszeit soll ein Drittel auf eine praktische Ausbildung entfallen. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des
Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz geregelt.

(5) Die Ausbildungsstätten haben für jeden Prüfling einen Nachweis über die jagdliche Ausbildung zu führen. Der Nachweis enthält die Bestätigung der Mindestausbildungszeit, die Gesamtausbildungsdauer, Ort, Zeit und Inhalte der theoretischen und praktischen Ausbildung, die Namen der Ausbilder und Ausbilderinnen, die Bestätigung der beschossenen Wurfscheiben und des Kurzwaffenschießens. Er ist von der Leitung der Ausbildungsstätte und dem Prüfling zu unterzeichnen.

(6) Die Ausbildungsnachweise sind von der Jagdschule nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, bis zur nächsten Zertifizierung
aufzubewahren und der obersten Jagdbehörde oder den von ihr nach Absatz 1 Satz 3 anerkannten, unabhängigen Stellen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

(7) Als Nachweis über die jagdliche Ausbildung gelten auch entsprechende Nachweise von behördlich zugelassenen Ausbildungsstätten anderer Bundesländer. Diese sind bei der Anmeldung zur Prüfung vorzulegen. Sie dürfen zu diesem Zeitpunkt nicht älter als zwei Jahre sein.

§ 7
Zulassung zur Prüfung

(1) Personen, die zur Prüfung zugelassen werden, müssen spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn eine Ladung durch die Prüfungsstelle erhalten (Zulassung).

(2) Wer zum Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird zur Prüfung nicht zugelassen.

(3) Wer zur Prüfung nicht zugelassen wird, erhält einen schriftlichen Bescheid.

§ 8
Zeit, Ort und Form der Prüfung

(1) In jedem Jahr sind an verschiedenen Prüfungsorten mindestens vier Prüfungstermine anzubieten. Die Prüfungstermine für den Prüfungsabschnitt „Schriftlicher Teil” werden von der Prüfungsstelle festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht.

(2) Die Prüfungsstelle bestimmt im Einvernehmen mit den Prüfungsvorsitzenden Ort, Tag und Uhrzeit der Prüfungsabschnitte „Jagdliches Schießen” und „Mündlich-praktischer Teil”.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung vor und leitet sie. Ihm obliegt insbesondere:

1. die Verteilung der Prüfungsfächer auf die Mitglieder des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit diesen,
2. die Bereitstellung eines geeigneten Schießstandes, einer ausreichenden Anzahl von Waffen und der erforderlichen Munition. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz geregelt.

(4) Die Prüfungsstelle hat die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich; eine Vertretung der Jagdbehörden und der Prüfungsstelle, Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie notwendige Hilfskräfte können
bei allen Prüfungsabschnitten anwesend sein. Im Rahmen der Schießprüfung ist darüber hinaus dem erforderlichen Schießstandpersonal die Anwesenheit gestattet.

§ 9
Rücktritt von der Prüfung, Verhinderung

(1) Im Falle des unentschuldigten Fernbleibens von einem Prüfungsabschnitt wird der Prüfling nicht mehr zu den folgenden Abschnitten zugelassen. Die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Prüfungsleistungen sind nichtig. Kann ein Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an Prüfungsabschnitten nicht teilnehmen und erbringt er einen entsprechenden Nachweis, so wird er trotzdem zu den anderen Abschnitten zugelassen. Die Prüfungsgebühr ist jedoch in voller Höhe zu bezahlen. Die fehlenden
Prüfungsabschnitte können bei einem der nächsten Prüfungstermine absolviert werden. Dabei wird die Prüfungsgebühr für die jeweilige Teilprüfung erhoben.

(2) Meldet sich ein Prüfling bis spätestens 14 Tage vor dem ersten Prüfungsabschnitt schriftlich bei der Prüfungsstelle von der gesamten Prüfung ab, so wird die Prüfungsgebühr in voller Höhe erstattet. Meldet sich ein Prüfling weniger als 14 Tage vor dem ersten Prüfungsabschnitt schriftlich bei der Prüfungsstelle von der gesamten Prüfung ab, oder kann er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht an der gesamten Prüfung teilnehmen, so werden zwei Drittel der Prüfungsgebühr erstattet.

§ 10
Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen”

(1) Der Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen” besteht aus den drei Prüfungsteilen Waffenhandhabung, Büchsenschießen und Flintenschießen. Die Waffenhandhabung soll vor Beginn des Schießens geprüft werden.

(2) Im Prüfungsteil Waffenhandhabung haben die Prüflinge den Nachweis zu erbringen, dass sie Jagdwaffen (einschließlich Kurzwaffen), die bei der Jagdausübung oder für den Jagdschutz üblicherweise verwendet werden, sicher handhaben können und dass sie unter Einhaltung der Allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und der Schießstandordnung (beide Bestandteile der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. - DJVSchießvorschrift in der jeweils geltenden Fassung) in der Lage sind, den Anforderungen im Büchsen- und Flintenschießen nach Absatz 3 bis 6 zu genügen. Die Prüfungszeit soll in der Regel 15 Minuten nicht übersteigen. Besteht der Prüfling den Prüfungsteil Waffenhandhabung nicht, so hat er den ganzen Prüfungsabschnitt nicht bestanden. Eine Wiederholung des Prüfungsabschnitts ist frühestens beim nächsten Prüfungstermin möglich. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz geregelt.

(3) Beim Prüfungsteil Büchsenschießen sind mit einem mindestens auf Rehwild zugelassenen Kaliber und beliebiger Visierung und Optik abzugeben:

1. fünf Schüsse auf die stehende Rehbockscheibe aus 100 m Entfernung;
2. fünf Schüsse auf die flüchtige Überläuferscheibe aus 50 m oder 60 m Entfernung.

(4) Beim Prüfungsteil Flintenschießen sind zehn in gleicher Richtung laufende Kipphasen aus circa 35 m Entfernung zu beschießen.

(5) Die Anforderungen im Büchsen- und Flintenschießen sind erfüllt, wenn

1. beim Büchsenschießen insgesamt fünf Treffer,
2. beim Flintenschießen fünf Treffer

erzielt werden, wobei in den beiden Büchsen-Disziplinen jeweils mindestens zwei Treffer erzielt werden müssen. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz geregelt.

(6) Der Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen” kann bei den Prüflingen abgebrochen werden, die die Anforderungen nach Absatz 5 vorzeitig erfüllt haben oder bei denen feststeht, dass sie diese nicht mehr erreichen können.

(7) Erfüllen Prüflinge die Anforderungen in den Prüfungsteilen Büchsen- und Flintenschießen nicht, so können sie während der laufenden Prüfung einmal zu einem vom
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeitpunkt die nicht bestandenen Prüfungsteile Büchsen- und Flintenschießen wiederholen.

(8) Prüflinge, die die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 5 auch nach der Wiederholung gemäß Absatz 7 nicht erfüllt oder gegen die Schießvorschrift des Deutschen
Jagdschutzverbandes e.V. nach Absatz 2 erheblich verstoßen haben, haben den Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen” und somit die Jägerprüfung nicht bestanden. Die
Prüflinge sind durch mündliche Erklärung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom Nichtbestehen der Prüfung zu unterrichten. Die Prüflinge können jedoch in beiden Fällen an den anderen Prüfungsabschnitten teilnehmen.

§ 11
Prüfungsabschnitt „Schriftlicher Teil”

(1) Im Prüfungsabschnitt „Schriftlicher Teil” haben die Prüflinge je Prüfungsfach 25 Fragen im Multiple-Choice-System zu beantworten. Die Fragen und Lösungen werden von der Prüfungsstelle erstellt.

(2) Die Fragebögen werden in ausreichender Zahl in versiegelten Umschlägen an ein Mitglied der jeweiligen Prüfungsausschüsse übersandt. Die Umschläge dürfen erst bei Beginn der schriftlichen Prüfung in Gegenwart der Prüflinge durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses geöffnet werden.

(3) Die Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt 150 Minuten. Vor Beginn des Prüfungsabschnitts „Schriftlicher Teil” sind die Prüflinge auf die Folgen der Verwendung
unerlaubter Hilfsmittel oder sonstiger Täuschungshandlungen (§ 17) hinzuweisen. Prüflinge, die Antworten in einem Prüfungsfach nicht oder nicht rechtzeitig abgeben,
erhalten für dieses Prüfungsfach die Bewertung „nicht bestanden”.

(4) Mindestens zwei Personen, die entweder Mitglied des Prüfungsausschusses oder Schriftführerin beziehungsweise Schriftführer sind, führen die Aufsicht, kontrollieren die Antworten und ermitteln das Ergebnis in jedem Prüfungsfach. Die Ergebnisse werden den Prüflingen am Tag der schriftlichen Prüfung bekanntgegeben.

§ 12
Prüfungsabschnitt „Mündlich-praktischer Teil”

(1) Im Prüfungsabschnitt „Mündlich-praktischer Teil” werden die Prüfungsfächer nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 in der Regel im Gelände geprüft; die anderen Prüfungsfächer können im Gelände geprüft werden. Die Prüfungsvorsitzenden können bei ungeeigneter Witterung im Einvernehmen mit der Prüfungsstelle in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Prüfung soll die Erfordernisse des praktischen Jagdbetriebes berücksichtigen und unter Zuhilfenahme von Anschauungsmaterial und anhand praktischer Fälle durchgeführt werden.

(2) Es wird in Prüfungsgruppen von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses geprüft. Die Prüfung soll je Prüfling und Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten dauern. Es dürfen bis zu drei Prüflinge zusammen geprüft werden. Für jedes Prüfungsfach erfolgt eine Bewertung der Leistung der Prüflinge mit „bestanden” oder „nicht
bestanden” (§ 13 Absatz 1).

§ 13
Bewertung, Prüfungsergebnis

(1) Die Leistungen der Prüflinge werden in jedem Prüfungsabschnitt und im Prüfungsabschnitt „Mündlich-praktischer Teil” zusätzlich in jedem Prüfungsfach wie folgt
bewertet:

„bestanden” = für eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, den Anforderungen entspricht oder besser ist oder
„nicht bestanden” = für eine mit erheblichen Mängeln behaftete oder völlig unbrauchbare Leistung.

(2) Die Jägerprüfung ist insgesamt bestanden, wenn ein Prüfling den „Schriftlichen Teil”, den „Mündlich-praktischen Teil” und das „Jagdliche Schießen” bestanden hat.

(3) Der Prüfungsabschnitt „Schriftlicher Teil” ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsfach mindestens 13 Fragen richtig beantwortet sind. Der Prüfungsabschnitt „Jagdliches
Schießen” ist bestanden, wenn die Prüflinge die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 5 erfüllt haben. Der Prüfungsabschnitt „Mündlich-praktischer Teil” ist bestanden, wenn jedes Prüfungsfach mit „bestanden” bewertet wird.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses stellen das Ergebnis fest. In Zweifelsfällen obliegt die endgültige Entscheidung dem Prüfungsvorsitzenden, gegebenenfalls unter Beteiligung der Prüfungsstelle.

(5) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Prüfling durch den Vorsitzenden mündlich bekanntzugeben. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benachrichtigt unverzüglich die Prüfungsstelle.

§ 14
Prüfungszeugnis

(1) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Prüfungsstelle zu unterzeichnen ist.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten von der Prüfungsstelle hierüber einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 15
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung auch mehrfach wiederholen.

(2) Prüflinge, die bei einer Prüfung Prüfungsabschnitte nicht bestanden haben, müssen bei einer Wiederholung nur noch diese Prüfungsabschnitte absolvieren. Die bestandenen Prüfungsabschnitte sind 13 Monate gültig. Nach Ablauf dieser Frist muss die gesamte Jägerprüfung wiederholt werden.

(3) Prüflinge, die die Prüfungsteile „Schriftlicher Teil” und „Mündlich-praktischer Teil” vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht bestanden haben, müssen beide Prüfungsteile nach dieser Vorschrift wiederholen.

§ 16
Niederschrift

(1) In die Niederschrift über den Hergang der Prüfung sind insbesondere aufzunehmen:

1. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Schriftführerinnen beziehungsweise Schriftführer und die Namen der Prüflinge;
2. die Ergebnisse in den drei Prüfungsabschnitten, einschließlich des Gesamturteils;
3. im Prüfungsabschnitt „Mündlich-praktischer Teil” sind die gestellten Fragen und deren Bewertung zu dokumentieren; bei einer Bewertung eines Prüfungsfaches mit „nicht bestanden” sind die gegebenen Antworten kurz zu skizzieren.

(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die an der Prüfung teilgenommen haben, und von der Schriftführerin beziehungsweise vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift kann auch aufgrund einer Aufzeichnung auf Tonträger angefertigt werden. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz geregelt.

§ 17
Rechtsfolgen bei Täuschungsversuch und Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er im
Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen” oder „Mündlich-praktischer Teil” erheblich gegen die Schießvorschriften des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. nach § 10 Absatz 2, so kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Ordnung oder die Sicherheit ein sofortiges Eingreifen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Ausschluss mündlich verfügen.

(2) Wird ein Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung in allen Teilen als „nicht bestanden”.

(3) Erweist sich nachträglich, dass ein Fall des Absatz 1 vorlag oder dass Prüflinge die Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erreicht haben, so kann die Prüfungsstelle, im ersten Fall nach Anhörung des Prüfungsausschusses, die Prüfung für „nicht bestanden” erklären und das Prüfungszeugnis einziehen.

Zweiter Teil

Jägerprüfung für Falknerinnen und Falkner
(eingeschränkte Jägerprüfung)
und gleichgestellte Prüfungen

§ 18
Eingeschränkte Jägerprüfung für die Falknerprüfung

(1) Die §§ 1 bis 17 gelten vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für die Durchführung der Jägerprüfung, die zur Erlangung des Falknerjagdscheins nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes abgelegt werden muss (eingeschränkte Jägerprüfung).

(2) Der Anmeldung nach § 4 ist zusätzlich eine Erklärung beizufügen, dass eine Teilnahme an der eingeschränkten Jägerprüfung beabsichtigt ist. Eine ohne diese Erklärung abgelegte Jägerprüfung kann im Nachhinein, insbesondere nach Nichtbestehen des Prüfungsabschnittes „Jagdliches Schießen”, nicht als eingeschränkte Jägerprüfung anerkannt werden.

(3) Die eingeschränkte Jägerprüfung umfasst in den Prüfungsabschnitten „Schriftlicher Teil” und „Mündlich-praktischer Teil” die Prüfungsfächer des § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5. Der Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen” entfällt.

(4) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Prüfungsstelle zu unterzeichnen ist.

(5) Prüflinge, die die eingeschränkte Jägerprüfung für Falknerinnen und Falkner bestanden haben und zu einem späteren Zeitpunkt einen Jahresjagdschein nach § 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes erwerben wollen, müssen den Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen”, sowie die in den Prüfungsabschnitten „Schriftlicher Teil” und „Mündlichpraktischer Teil” in Absatz 3 ausgenommenen Teilbereiche nachholen.

(6) Dem Zulassungsantrag zur Durchführung der Prüfung nach Absatz 5 ist das Prüfungszeugnis nach Absatz 4 beizufügen. Die Nachweise über die Teilnahme an einem
Ausbildungslehrgang nach § 6, bei dem die Kenntnisse und Fertigkeiten in den noch abzulegenden Prüfungsteilbereichen vermittelt wurden, sind nach § 6 Absatz 5 von der Ausbildungsstätte zu führen und nach § 6 Absatz 6 nach Ablauf des Jahres, in welchem der Unterricht abgeschlossen worden ist, bis zur nächsten Zertifizierung aufzubewahren und der obersten Jagdbehörde oder den von ihr nach § 6 Absatz 1 Satz 3 anerkannten, unabhängigen Stellen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

§ 19
Gleichgestellte Prüfungen

Als Jägerprüfung gelten auch:
1. die bestandene Diplomvorprüfung im Rahmen des Studiums der Forstwissenschaft an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg in Verbindung mit der bestandenen Prüfung im „Jagdlichen Schießen” einschließlich der Waffenhandhabung und der bestandenen, in der Diplomprüfungsordnung vom 28. Januar 1987 der Universität vorgeschriebenen Zusatzprüfung,

2. der erfolgreiche Abschluss des forstwissenschaftlichen Bachelor- oder Master- Studiengangs der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg in Verbindung mit der
erfolgreichen Absolvierung der Jagdausbildung an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, einschließlich bestandener Prüfungen in „Jagdlichem Schießen”, Waffenhandhabung und Jagdkunde sowie dem Nachweis von Praxistagen,

3. die vor dem Inkrafttreten der Diplomprüfungsordnung vom 28. Januar 1987 für Studierende der Forstwissenschaft an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
bestandene Vorprüfung im Rahmen des Studiums der Forstwissenschaft an der Universität Freiburg,

4. die bestandene Prüfung im Fach Jagd und Fischerei an der Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg und an deren Vorgängereinrichtungen,

5. die bestandene Diplom- oder Bachelorvorprüfung im Studiengang Forstwirtschaft einschließlich der erfolgreich erbrachten Prüfungsleistungen in den Lehrfächern
Zoologie, Wildökologie, Wildbiologie, Jagdwirtschaft und Jagdbetriebslehre in Verbindung mit dem Waffensachkundenachweis und den erfüllten Mindestanforderungen im „Jagdlichen Schießen” (entsprechend der jeweils gültigen Jägerprüfungsordnung) an der Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg,

6. die vor dem 1. März 1983 bestandene Laufbahnprüfung für den mittleren Forstdienst.

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

§ 20
Fehlen einer Beleihung

(1) Fehlt eine Beleihung nach § 14 Absatz 3 des Landesjagdgesetzes, ist Prüfungsstelle im Sinne dieser Verordnung und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 das Kreisjagdamt. Für die Festsetzung der Prüfungsgebühren gilt in diesem Fall das Landesgebührengesetz.

(2) Mehrere Kreisjagdämter können einen oder mehrere gemeinsame Prüfungsausschüsse nach § 1 Absatz 2 bilden. Wenn im Bereich eines Kreisjagdamtes eine zu geringe oder zu hohe Zahl von Prüflingen die Prüfung ablegen will, kann die obere Jagdbehörde die Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber einem anderen Kreisjagdamt zuweisen. Das abgebende Kreisjagdamt entscheidet über die Zulassung.

(3) Die obere Jagdbehörde bestimmt ein oder mehrere Kreisjagdämter, die mit der Durchführung der Jägerprüfung betraut werden.

(4) Die oberste Jagdbehörde setzt die Termine des „Schriftlichen Teils” der Prüfung landeseinheitlich fest. Sie gibt die Prüfungsfragen, die Musterlösungen sowie einen
Bewertungsschlüssel vor. Sie kann diese Aufgaben auch an ein Regierungspräsidium übertragen.

(5) Feststellungen des Kreisjagdamtes nach § 14 erfolgen durch den Vorsitzenden des Kreisjagdamtes.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jägerprüfungsordnung vom 20. Juli 2006 (GBl. S. 270) außer Kraft.
Stuttgart, den 07. Februar 2011
Köberle

Das Jagdschulatlas-Team übernimmt für die Angaben keine Gewähr.

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