Mecklenburg-Vorpommern Jägerprüfungsordnung (JPO)
Ausbildungsdauer
Nachweis, dass er an mindestens 120 Ausbildungsstunden eines in Mecklenburg-Vorpommern anerkannten und dort durchgeführten Ausbildungskurses bei der Landesjägerschaft oder bei einer privaten Jägerschule oder an einem mindestens
einjährigen Ausbildungskurs bei einem Mentor teilgenommen hat;
das Ende der Ausbildung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen, wobei die Jagdbehörde von der Jahresfrist Ausnahmen zulassen kann
Ausbilder
Als Ausbildungskurs im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 gilt ein durch die oberste Jagdbehörde anerkannter Kurs bei der Landesjägerschaft oder bei einer privaten
Jägerschule oder ein durch die Jagdbehörde anerkannter mindestens einjähriger Ausbildungskurs bei einem Mentor.
Ausbildungskurse der Landesjägerschaft sowie privater Jägerschulen werden auf ihren Antrag anerkannt, wenn:
1. der Antragsteller, der Ausbildungsleiter sowie die Ausbilder zuverlässig im Sinne des §17 Abs. 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.
September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), sind,
2. der vom Antragsteller angebotene Ausbildungskurs auf der Grundlage des von der Landesjägerschaft vorgeschlagenen und durch die oberste Jagdbehörde genehmigten
Ausbildungsrahmenplanes durchgeführt wird,
3. der Ausbildungsleiter des Antragstellers Jagdscheininhaber ist und ein forstliches, naturwissenschaftliches oder pädagogisches Studium oder einen Abschluss als Revierjagdmeister nachweist oder einen vergleichbaren Ausbildungskurs in einem anderen Bundesland leitet,
4. mindestens ein Ausbilder des Antragstellers ein forstliches Studium abgeschlossen hat und Jagdscheininhaber ist,
5. der Antragsteller geeignetes Lehrmaterial und angemessene Räumlichkeiten für die Ausbildung bereithält,
6. dem Antragsteller für die praktische Ausbildung die Nutzung eines geeigneten
Jagdbezirkes sowie ein im Sinne des § 1 Abs. 1 der
Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung vom 14. Januar 1999 (GVOBl. M-V S. 221)
brauchbarer Jagdhund zur Verfügung steht und
7. der Antragsteller jagdliches Ausbildungsschießen anbietet.
(2) Der Ausbildungskurs eines Mentors wird auf dessen Antrag anerkannt, wenn dieser:
1. jagdpachtfähig im Sinne des § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes ist,
2. die Jagd mindestens zehn Jahre lang ausgeübt hat,
3. als Jagdausübungsberechtigter über eine Jagdfläche von mehr als 75 ha verfügt,
4. einen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung brauchbaren Jagdhund führt,
5. die Gewähr für die ordnungsgemäße Vermittlung theoretischer Kenntnisse und
praktischer Fähigkeiten bietet und
6. nicht mehr als zwei Personen zur gleichen Zeit ausbildet.
Ausbildungs- und Prüfungsfächer
Während der Ausbildung müssen folgende praxisorientierte Lehrabschnitte absolviert werden:
1. Teilnahme an Einzeljagden oder mindestens einer Gesellschaftsjagd, wobei letztere jahresbedingt auch nachgestellt sein kann,
2. Mitarbeit beim Bau von Reviereinrichtungen oder bei biotopgestaltenden Maßnahmen,
3. Stellen von Fallen sowie Mitarbeit beim Fallenbau,
4. Wildversorgung, insbesondere das Aufbrechen, die Fleischbeschau und das Zerwirken von erlegtem Wild sowie
5. Schießen mit Langwaffen ab Kaliber 7 mm und mit Kurzwaffen sowie Flintenschießen auf Tontauben.
Prüfung
Die Jagdbehörde legt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest und macht dies ortsüblich bekannt.
Prüfungsteile
Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen Schießprüfung, schriftliche sowie mündlichpraktische
Prüfung. Der Prüfling durchläuft die Prüfung in dieser Reihenfolge.
Prüfungsfach 1
Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Biotophege, Wild- und Jagdschadensverhütung, Land- und
Waldbau;
Prüfungsfach 2
Jagdbetrieb, Führung von Jagdhunden, jagdliches Brauchtum;
Prüfungsfach 3
Waffenrecht, Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen, Munition, Fanggeräte und deren Einsatz;
Prüfungsfach 4
Wildtierkrankheiten, Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen und Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere hinsichtlich seiner Gewinnung und Verwendung als Lebensmittel;
Prüfungsfach 5
Tierschutz-, Jagd- und Forstrecht sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht, ergänzt
durch Sicherheits- und andere in Bezug auf die Jagdpraxis einschlägige Vorschriften.
Kriterien
Die Schießprüfung umfasst:
1. Büchsenschießen mit für Schalenwild zugelassenen Büchsenpatronen (ab
Kaliber .222 Rem.); die Benutzung von Zielfernrohren ist zulässig:
1.1 fünf Schuss stehend angestrichen auf die Rehbockscheibe (DJV-Scheibe Nummer 1 der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V.), Entfernung 100 Meter; zu erzielen sind mindestens drei Treffer in den Ringen drei bis zehn, Mindestleistung 21 Ringe,
1.2 fünf Schuss aus dem jagdlichen Anschlag auf die Überläuferscheibe (DJV-Scheibe Nummer 5), Entfernung 50 Meter, die Überläuferscheibe bewegt sich von rechts nach links in 1,8 bis 2 Sekunden über eine sechs Meter breite Schneise; zu erzielen sind mindestens drei Treffer in den Ringen drei bis zehn,
2. Flintenschießen (Kaliber 20 bis 12) mit Schrotpatronen; aus dem jagdlichen Anschlag, wahlweise durch den Prüfling:
2.1 zehn Tontauben, elf Meter Abstand, Trap, Tontauben in einer Richtung und einer Höhe; jede Tontaube darf zweimal beschossen werden; zu erzielen sind mindestens insgesamt drei Treffer oder
2.2 laufender Hase (Kipp- oder Klapphase) zehnmal vorgeführt, Entfernung 35 Meter; je Hase maximal zwei Schrotschüsse, wobei der Hase sich in etwa 2 Sekunden über eine sechs Meter breite Schneise bewegt; es müssen mindestens fünf Hasen durch Treffer kippen oder klappen.
Schriftliche Prüfung
Der Prüfungsleiter bestimmt Prüfer zur Erstellung der Prüfungsaufgaben.
(2) Je Prüfungsfach hat der Prüfling 25 Fragen zu beantworten. Bei zehn dieser Fragen sind jeweils drei Antworten vorzugeben, von denen die richtige Antwort durch den Prüfling
anzukreuzen ist. Die Antwort auf die übrigen Fragen formuliert der Prüfling selbständig.
(3) Der Prüfling beantwortet die Prüfungsfragen unter Aufsicht von zwei durch den Prüfungsleiter bestimmten Prüfern in einer Zeit von drei Stunden. Hilfsmittel sind nicht zugelassen. Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung darüber zu belehren, dass die
Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel oder Täuschungsversuche zum Ausschluss von der Prüfung führen.
(4) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei vom Prüfungsleiter bestimmten Prüfern bewertet. Weichen die Bewertungen je Frage von einander ab, gilt der Durchschnitt.
Ergeben sich hierbei halbe Punkte, ist auf volle Punkte aufzurunden.
Das Ergebnis eines jeden Prüfungsfaches der schriftlichen Prüfung wird wie folgt ermittelt:
ab 36 bis 40 Punkte Note 1 (sehr gut),
ab 30 bis 35 Punkte Note 2 (gut),
ab 24 bis 29 Punkte Note 3 (befriedigend),
ab 18 bis 23 Punkte Note 4 (ausreichend),
ab 12 bis 17 Punkte Note 5 (mangelhaft),
unter 12 Punkte Note 6 (ungenügend).
Mündliche Prüfung
Der Prüfungsleiter bestimmt für jedes Prüfungsfach gemäß § 5 Abs. 4 zwei Prüfer.
Diese dürfen nicht mehr als zwei Prüfungsfächer gemeinsam prüfen.
(2) Im Prüfungsfach 3 beschränkt sich die Prüfung auf solche Waffen und Munition, die bei der Jagdausübung oder für den Jagdschutz üblicherweise verwendet werden.
(3) Je Prüfling und Prüfungsfach beträgt die Prüfungszeit 20 Minuten.
(4) Der Prüfling erhält von jedem Prüfer für jedes Prüfungsfach eine Note wie folgt:
Die Note des Prüfungsfaches ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen.
Zwischennoten sind nicht zu erteilen. Liegt die Bewertung zwischen zwei Notenstufen, so gilt die bessere Note.
(5) Der wesentliche Ablauf sowie die Ergebnisse der mündlich-praktischen Prüfung sind zu protokollieren.
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung - Note 1 (sehr gut),
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung - Note 2 (gut),
eine den Anforderungen im Allgemeinen
entsprechende Leistung - Note 3 (befriedigend),
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
Note 4 (ausreichend),
für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind - Note 5 (mangelhaft),
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst Grundkenntnisse nicht oder nur unwesentlich vorhanden sind -
Note 6 (ungenügend).
Besonderheiten
Der Prüfling hat sich bis sechs Wochen vor Prüfungsbeginn bei der Jagdbehörde zur Prüfung anzumelden. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung durch die Jagdbehörde ist, dass der Prüfling bis spätestens einen Werktag vor Prüfungsbeginn folgende
Nachweise erbracht hat:
1. Nachweis, dass er an mindestens 120 Ausbildungsstunden eines in Mecklenburg-Vorpommern anerkannten und dort durchgeführten Ausbildungskurses, der nicht länger
als ein Jahr zurückliegen darf, teilgenommen hat; die Jagdbehörde kann von der Jahresfrist Ausnahmen zulassen,
2. Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch,
3. für den Fall seiner Minderjährigkeit die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters sowie
4. Nachweis, dass die Prüfungsgebühr entrichtet wurde.
Das Jagdschulatlas-Team übernimmt für die Angaben keine Gewähr.
- Suche Jagdgelegenheit, Jagdpacht, BegehungsscheinSuche zum 01.04.2012 Begehungsschein möglichst Großraum Btf.
Schwarzwild!, übernehme auch Wildbret.
Bin noch JJ.Jagdschein seit Dez.2010. Revierarbe...
- AusschußDie Stelle, an der das Geschoss den Wildkörper verlassen hat.


