Jägerprüfungsordnung (JPrO) Hessen

Prüfungsordnung für Jägerinnen und Jäger
(Jägerprüfungsordnung)

Vom 6. Dezember 2004
GVBl. I S. 426

Aufgrund des § 43 Nr. 4 des Hessischen Jagdgesetzes in der Fassung vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), wird verordnet:

ERSTER TEIL
§ 1
Jägerprüfung

(1) Die Jägerprüfung (§ 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes) wird mindestens einmal jährlich durchgeführt.

(2) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.

§ 2
Prüfungsausschuss

(1) Die obere Jagdbehörde beruft Prüfungsausschüsse in der notwendigen Anzahl. Der Sitz des jeweiligen Prüfungsausschusses wird von der oberen Jagdbehörde bestimmt.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und vier Fachprüferinnen oder -prüfern.

(3) Für jeden Prüfungsausschuss beruft die obere Jagdbehörde fünf ordentliche Mitglieder und vier stellvertretende Mitglieder. Aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder benennt sie ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Die obere Jagdbehörde setzt die ordentlichen sowie die stellvertretenden Mitglieder für die einzelnen Sachgebiete des § 7 Abs. 5 ein. Das vorsitzende Mitglied beauftragt ein stellvertretendes Mitglied mit der Schriftführung für die praktisch-mündliche Prüfung.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre; sie kann um jeweils vier Jahre verlängert werden.

(5) Sind sowohl das vorsitzende als auch dessen stellvertretendes Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, führt das an Jahren älteste Mitglied den Vorsitz.

(6) Mitglied eines Prüfungsausschusses darf nur sein, wer jagdpachtfähig ist (§ 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes).

(7) Die Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger sowie sonstige in Hessen tätige Jagd- und Naturschutzverbände können der oberen Jagdbehörde Vorschläge unterbreiten, wer als Mitglied des Prüfungsausschusses berufen werden soll.

(8) Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses obliegt die Verpflichtung, sich regelmäßig auf geeignete Art und Weise in ihrem Sachgebiet fortzubilden.

(9) Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen an Prüfungen nicht teilnehmen, soweit Personen geprüft werden, die

1. von ihnen ausgebildet wurden oder

2. Angehörige im Sinne von § 20 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind.

§ 3
Entschädigung

(1) Die fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten für die Durchführung der Prüfung folgende Entschädigung:

1. Je Prüfling und Prüfungsteil 6 Euro

oder

für Prüflinge, welche die Prüfung fortsetzen oder einzelne Prüfungsteile ablegen oder wiederholen, je Prüfling und Prüfungsteil 6 Euro,

2. das vorsitzende Mitglied je Jägerprüfung zusätzlich 115 Euro.

Mit dieser Entschädigung sind die Kosten für die Fortbildung nach § 2 Abs. 8 abgedeckt.

(2) Die mit der Schriftführung beim praktisch-mündlichen Teil beauftragte Person erhält als Entschädigung je Prüfling 8 Euro.

(3) Wechselt die prüfende oder die mit der Schriftführung beauftragte Person während der Prüfung, wird die Entschädigung anteilig gewährt.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die mit der Schriftführung beauftragte Person erhalten für Reisen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Prüfungsausschuss von der oberen Jagdbehörde genehmigt wurden, Reisekostenvergütung nach dem Hessischen Reisekostengesetz in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280).

§ 4
Jagdliche Ausbildung

Wer sich für die Jägerprüfung bewirbt, hat an einem Ausbildungslehrgang mit praktischen Unterweisungen teilzunehmen, dem ein von der obersten Jagdbehörde genehmigter Ausbildungsrahmenplan, in dem Ziele und Inhalte festgelegt sind, zugrunde liegt.

§ 5
Anmeldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Anträge auf Zulassung zur Jägerprüfung sind an die untere Jagdbehörde zu richten.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung sind beizufügen:

1. die Bescheinigung eines Veranstalters, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller an einem Ausbildungslehrgang nach § 4 teilnimmt oder teilgenommen hat oder eine entsprechende Bescheinigung eines anderen Bundeslandes, dass sie oder er dort an einem Ausbildungslehrgang teilnimmt oder teilgenommen hat, der dem in Hessen durchgeführten Ausbildungslehrgang nach Zielen und Inhalten entspricht. Der Ausbildungslehrgang darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen und muss vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung abgeschlossen sein,

2. der Nachweis über die Teilnahme an mindestens fünf Übungsschießtagen auf den laufenden Keiler,

3. der Nachweis über die Teilnahme an mindestens fünf Übungsschießtagen mit der Kurzwaffe,

4. eine Bestätigung, dass eine bis zum Ende der Prüfung geltende Jungjäger-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde,

5. bei Minderjährigen eine beglaubigte Einverständniserklärung der gesetzlichen
Vertreter,

6. eine persönliche Erklärung, dass Tatsachen, die die erforderliche Zuverlässigkeit und die körperliche Eignung im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes in Frage stellen, nicht bekannt sind, und dass Straf- oder Bußgeldverfahren, die eine Versagung des Jagdscheins nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes rechtfertigen könnten, nicht anhängig sind,

7. der Beleg über die bezahlte Jägerprüfungsgebühr (§ 6 Abs. 1) und

8. gegebenenfalls die Bescheinigung über bereits bestandene Prüfungsteile im Bundesland Hessen (§ 11 Abs. 3).

(3) Zu Prüfungen, die in der ersten Jahreshälfte stattfinden, dürfen Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, nur zugelassen werden, wenn sie bis zum 30. Juni das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zu Prüfungen, die in der zweiten Jahreshälfte stattfinden, dürfen Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, nur zugelassen werden, wenn sie bis zum 31. Dezember des Prüfungsjahres das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(4) Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung nicht besitzen oder die keine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen, dürfen nicht zugelassen werden. Darüber hinaus können Antragstellende zurückgewiesen werden, deren Antragsunterlagen zwei Monate vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung nicht vollständig vorgelegt wurden.

(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die untere Jagdbehörde. Die Entscheidung ist spätestens einen Monat vor Prüfungsbeginn bekanntzugeben. Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz außerhalb Hessens sind ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Prüfung nach den im Land Hessen geltenden Vorschriften abgenommen wird.

(6) Der oberen Jagdbehörde obliegt die Aufteilung der Antragstellenden auf die Prüfungsausschüsse, die Benachrichtigung der Antragstellenden und der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.

(7) Werden dem Prüfungsausschuss im Verlauf der Prüfung Tatsachen bekannt, die Zweifel an der Zuverlässigkeit oder der körperlichen Eignung von Prüflingen begründen, können diese vom vorsitzenden Mitglied bis zum Abschluss einer Überprüfung durch die Jagdbehörde von der Prüfung zurückgestellt werden.

§ 6
Prüfungsgebühr

(1) Für die Zulassung zur Prüfung und für die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung oder von Prüfungsteilen werden Gebühren nach Maßgabe der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich der für das Jagdwesen zuständigen obersten Landesbehörde erhoben. Für jeden Prüfungsteil oder zu wiederholenden Prüfungsteil - ausgenommen das jagdliche Schießen - beträgt die Prüfungsgebühr ein Drittel des vollen Satzes. Für die Jägerprüfung als Zulassungsvoraussetzung zur Falknerprüfung beträgt die Prüfungsgebühr zwei Drittel des vollen Satzes. Auslagen werden nicht erhoben. Die Gebühr für die Zulassung zur Prüfung ist bei der unteren Jagdbehörde vor Einreichung des Antrags einzuzahlen.

(2) Personen, die vor Prüfungsbeginn ihren Antrag auf Zulassung zur Prüfung zurücknehmen, wird die Hälfte der Prüfungsgebühren erstattet.

§ 7
Durchführung und Gegenstand der Prüfung

(1) Der Prüfungstermin für den schriftlichen Teil der Prüfung wird von der oberen Jagdbehörde festgesetzt und den Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger und den vorsitzenden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse mitgeteilt. Die folgenden Prüfungstermine und den jeweiligen Prüfungsort setzt sie auf Vorschlag des jeweiligen vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses fest.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung vor und bestimmt die erforderlichen stellvertretenden sowie die schriftführenden Mitglieder. Reisen zur Durchführung der Prüfung bedürfen der Genehmigung der oberen Jagdbehörde.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oberste und die obere Jagdbehörde sowie die Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger können je eine sie vertretende Person zu den Prüfungen entsenden. Stellvertretende Mitglieder können mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds ohne Anspruch auf Entschädigung der Prüfung beiwohnen; gleiches gilt für die Ausbilderinnen und Ausbilder der Ausbildungslehrgänge nach § 4.

(4) Die Prüfung besteht aus

1. dem schriftlichen Teil,

2. dem praktisch-mündlichen Teil,

3. dem jagdlichen Schießen.

Die Prüfung ist in dieser Reihenfolge durchzuführen, sofern nach Abs. 1 Satz 2 keine andere Festsetzung erfolgt ist. Den Ablauf der Prüfung im Einzelnen bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. Jeder Prüfling kann alle Prüfungsteile absolvieren, unabhängig von seinen Leistungen in den einzelnen Teilprüfungen, sofern kein Ausschluss nach § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 8 erfolgt.

(5) In der Prüfung müssen die Prüflinge ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Sachgebieten nachweisen:

1. Wildbiologie,

2. Jagdbetrieb,

3. Waffen,

4. Recht.

Die Prüfungsinhalte orientieren sich an den Zielen und Inhalten des von der obersten Jagdbehörde genehmigten Ausbildungsrahmenplans.

§ 8
Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Die obere Jagdbehörde gibt für jede Jägerprüfung einen landeseinheitlichen Fragebogen mit jeweils 25 Fragen für jedes Sachgebiet aus, die schriftlich zu beantworten sind. Mindestens 80 Prozent der Fragen sind dem Fragenkatalog mit Lösungsvorschlägen der oberen Jagdbehörde zu entnehmen, 20 Prozent der Fragen können mit Einvernehmen der obersten Jagdbehörde neu eingestellt werden. Zur Aktualisierung des Fragenkataloges können die Landesvereinigungen der Jägerinnen und Jäger Vorschläge unterbreiten. Die schriftliche Prüfung dauert höchstens vier Stunden; sie findet unter Aufsicht von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses statt, das vom vorsitzenden Mitglied bestimmt wird.

(2) Die obere Jagdbehörde übersendet dem Prüfungsausschuss rechtzeitig vor Beginn der Prüfung Fragebögen in ausreichender Anzahl nebst fünf Abdrucken mit den Lösungsvorschlägen in einem verschlossenen Umschlag. Dieser darf erst unmittelbar vor Beginn des schriftlichen Teils der Prüfung in Gegenwart der Aufsicht führenden Person und der Prüflinge geöffnet werden. Überzählige Fragebögen sollen nach Abschluss der schriftlichen Prüfung vernichtet werden; sie können auch an Interessenten aus dem Kreise der bei der Prüfung nach § 7 Abs. 3 Anwesenden abgegeben werden. Der Verbleib oder die Vernichtung der Fragebögen sind in der Prüfungsniederschrift zu vermerken.

(3) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge aufzufordern, die Vollständigkeit der Fragebögen zu überprüfen. Werden einzelne Seiten von Fragebögen nicht abgegeben, gelten die auf diesen Seiten gestellten Fragen als nicht beantwortet. Die Prüflinge sind darauf hinzuweisen, dass jede gegenseitige Kontaktaufnahme und die Benutzung von nicht zugelassenen Hilfsmitteln untersagt sind. Bei Verstößen sind die Betreffenden von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt unter Berücksichtigung des sachlichen Inhalts der Lösungsvorschläge auf Vorschlag der jeweiligen Fachprüfenden durch den Prüfungsausschuss. Dieser teilt das Ergebnis der oberen Jagdbehörde mit.

(5) Für jede richtig beantwortete Frage erhält der Prüfling einen Punkt. Jede teilweise richtig beantwortete Frage kann mit einem halben Punkt bewertet werden. Die Leistungen in einem Sachgebiet sind mit „ausreichend" zu bewerten, wenn der Prüfling 15 Punkte erreicht hat.

(6) Wird die Leistung von Prüflingen in einem Sachgebiet mit „nicht ausreichend" bewertet, gilt der schriftliche Teil der Prüfung als nicht bestanden.

§ 9
Praktisch-mündlicher Teil der Prüfung

(1) Fertigkeiten und Kenntnisse der Prüflinge in Praxis und Theorie werden in einem Prüfungsverfahren ermittelt, das alle Sachgebiete umfassen muss.

(2) Die praktische Prüfung soll in einem Jagdbezirk unter anderem als Bestimmungsprüfung durchgeführt werden. Der Charakter einer praktischen Prüfung muss im Vordergrund stehen. Es müssen Präparate und Exponate in ausreichender Zahl, entsprechend den Inhalten des Ausbildungsrahmenplans, zur Verfügung stehen. Die Prüflinge haben insbesondere die sichere Handhabung der Waffen, die Beherrschung der Sicherheitsbestimmungen im praktischen Jagdbetrieb sowie ausreichende Kenntnisse der Fangjagd und der Jagdhundehaltung und -führung, insbesondere bei der Nachsuche, nachzuweisen. § 8 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die mündliche Prüfung ist als Prüfungsgespräch - auch Fächer übergreifend - zu führen. Die Prüflinge sollen in Gruppen zusammengefasst werden. Einer Gruppe dürfen nicht mehr als sechs Prüflinge angehören. Die mündliche Prüfung soll je Sachgebiet und Gruppe eine Stunde nicht überschreiten und so durchgeführt werden, dass jeder Prüfling je Sachgebiet etwa zehn Minuten geprüft wird.

(4) Prüflinge, die während der Prüfung nach Abs. 2 oder 3 erhebliche Mängel bei der Handhabung der Waffen zeigen, die geeignet sind, sie selbst oder andere zu gefährden, sind von der weiteren Jägerprüfung auszuschließen.

(5) Der Ausschluss von der Jägerprüfung erfolgt nach Abstimmung der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses durch mündliche Erklärung des vorsitzenden Mitglieds; die Jägerprüfung gilt als nicht bestanden. Der Grund des Ausschlusses ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Der Ausschluss ist den Betroffenen von der oberen Jagdbehörde durch Zustellung eines schriftlichen Bescheids zu bestätigen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Leistungen der Prüflinge in geheimer Beratung für jedes Sachgebiet. Jede Aufgabe oder Frage der praktisch-mündlichen Prüfung erhält eine der Schwere und Bedeutung angemessene Bewertungspunktzahl, die vom Prüfungsausschuss vor Beginn der Prüfung festgelegt wird. Für jede richtig gelöste Aufgabe oder richtig beantwortete Frage erhält der Prüfling die entsprechende Bewertungspunktzahl. Für teilweise gelöste Aufgaben oder beantwortete Fragen können Teilpunktzahlen vergeben werden. Den praktisch-mündlichen Teil der Prüfung hat bestanden, wer in jedem Sachgebiet mindestens 60 Prozent der erreichbaren Punkte aus praktischer und mündlicher Prüfung erzielt hat. Die Bewertungslisten sind der Prüfungsniederschrift beizuheften.

§ 10
Jagdliches Schießen

(1) Das jagdliche Schießen besteht aus dem Büchsen- und dem Flintenschießen und ist auf einem Schießstand im Beisein von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchzuführen. Die Schießleitung obliegt dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses.

(2) Die Prüflinge haben folgende Schießübungen mit nachstehenden Mindestergebnissen durchzuführen:

1. Drei Kugelschüsse auf eine nicht ausgeschnittene Scheibe mit einem nach rechts stehenden Überläufer, Entfernung einhundert Meter, Anschlag sitzend auf Rundholz aufgelegt.

Anforderung: Zwei Treffer vom dritten bis zehnten Ring.

2. Drei Kugelschüsse auf eine nicht ausgeschnittene Scheibe mit einem nach links stehenden Rehbock, Entfernung einhundert Meter, Anschlag stehend angestrichen.

Anforderung: Zwei Treffer vom dritten bis zehnten Ring.

3. Beschießen von acht laufenden Kipphasen (dreiteilig), Entfernung mindestens 34,50 und höchstens 35,50 Meter, wobei je Kipphase zwei Schrotpatronen geladen und abgefeuert werden dürfen. Die Schneisenbreite muss zwischen 5,90 und 6,10 Meter betragen; der Hase muss zwei bis drei Sekunden sichtbar sein. Nach dem Laden und Spannen der Flinte ist jeder Hase von den Prüflingen einzeln abzurufen. Die Flinte ist bis zum Sichtbarwerden des Kipphasens mit dem Hinterschaft an der Hüfte anliegend zu halten (Voranschlag ist verboten). Es darf nur mit Schrotstärken bis zu zweieinhalb Millimeter geschossen werden; die Schrotladung darf 28 Gramm nicht überschreiten.

Anforderung: Fünf Treffer.

(3) Wird beim Kugelschuss ein Ring durch das Geschoss von außen her sichtbar angerissen, gilt die höhere Ringzahl. Den Prüflingen sind auf jeder Scheibe durch Einziehen der Scheibe der Sitz des ersten Schusses und nach Abgabe aller Schüsse deren Sitz anzuzeigen. Zugelassen sind für den Schuss mit der Kugel die Kaliber 6,5 Millimeter und stärker sowie die Verwendung von Zielfernrohren, mit Schrot die Kaliber zwanzig bis zwölf.

(4) Beim jagdlichen Schießen finden die allgemein anerkannten Regeln über die Sicherheit auf Schießständen und die sichere Handhabung von Waffen und Munition Anwendung. Die für den betreffenden Schießstand geltende Schießstandordnung ist von den Prüflingen zu beachten.

(5) Haben Prüflinge während der Schießprüfung Zweifel an der einwandfreien technischen Funktion der Waffen oder der Gebrauchsfähigkeit der Schießstandeinrichtung, haben sie dies der Schießleitung unverzüglich zu melden. Die Schießleitung entscheidet hierüber nach Anhörung der anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses vor Beendigung der Schießprüfung.

(6) Das Ergebnis des jagdlichen Schießens ist in einer Schießliste einzutragen, die der Prüfungsniederschrift beizuheften ist. Das Ergebnis ist mit „bestanden" zu bewerten, wenn die Anforderungen des Abs. 2 in allen drei Disziplinen erfüllt sind.

(7) Haben Prüflinge beim jagdlichen Schießen die geforderten Leistungen nicht erbracht, ist ihnen innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen die einmalige Wiederholung der gesamten Schießprüfung zu ermöglichen. Die beim ersten Durchgang erreichten Leistungen bleiben dabei unberücksichtigt.

(8) Prüflinge, die während der Prüfung oder der Wiederholungsprüfung erhebliche Mängel bei der Handhabung der Waffen zeigen, die geeignet sind, sie selbst oder andere zu gefährden, sind von der weiteren Jägerprüfung auszuschließen. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend.

(9) Für die Teilnahme an der einmaligen Wiederholung der Schießprüfung haben die Prüflinge die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 festgesetzte Gebühr zu entrichten. Sie haben die Zahlung der Gebühr vor der Wiederholung der Schießprüfung nachzuweisen.

§ 11
Ergebnis der Prüfung

(1) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt durch den Prüfungsausschuss in geheimer Beratung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüflinge in allen Teilen (§ 7 Abs. 4) die geforderten Leistungen erbracht haben.

(2) Nach bestandener Prüfung wird den Geprüften ein Zeugnis erteilt, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der oberen Jagdbehörde versehen ist.

(3) Wurde die Prüfung nicht in allen Teilen bestanden, erhalten die Prüflinge einen Bescheid der oberen Jagdbehörde über die bestandenen und die nicht bestandenen Prüfungsteile. Nicht bestandene Prüfungsteile können nach § 12 nachgeholt werden.

(4) Im Falle eines Ausschlusses von der weiteren Jägerprüfung nach § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 8 werden bereits bestandene Prüfungsteile nicht anerkannt.

§ 12
Wiederholung von Prüfungsteilen, Verhinderung, Fortsetzung der Prüfung

(1) Prüflinge, die einzelne Prüfungsteile bestanden haben, können die nicht bestandenen Teile innerhalb eines Jahres nachholen. Gleiches gilt, wenn Prüflinge aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an einzelnen Prüfungsteilen nicht teilnehmen konnten. Die Verhinderung ist der oberen Jagdbehörde mit entsprechendem Nachweis der Gründe unverzüglich schriftlich anzuzeigen; bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen. Die obere Jagdbehörde erteilt den Betreffenden in Anerkennung der vorgetragenen Gründe nach § 11 Abs. 3 einen Bescheid.

(2) Sollen Prüfungsteile nach Abs. 1 wiederholt oder eine unterbrochene Prüfung fortgesetzt werden, ist dem Antrag auf erneute Zulassung der Bescheid der oberen Jagdbehörde nach Abs. 1 oder § 11 Abs. 3 beizufügen. Bescheide, die zum Zeitpunkt der Antragstellung älter als ein Jahr sind, können nicht mehr berücksichtigt werden. In diesem Fall ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen.

(3) Wurden Prüflinge nach § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 4 oder § 10 Abs. 8 von der weiteren Prüfung ausgeschlossen oder haben Prüflinge die Wiederholungsprüfung von Prüfungsteilen nicht bestanden, ist die Prüfung in allen Prüfungsteilen zu wiederholen. Satz 1 gilt auch für Prüflinge, die aus von ihnen zu vertretenden Gründen an einzelnen Prüfungsteilen nicht teilnehmen.

§ 13
Prüfungsniederschrift

Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Niederschrift kann auch aufgrund einer Aufzeichnung auf Tonträger angefertigt werden. Nach Unanfechtbarkeit des Bescheides der oberen Jagdbehörde ist die Aufzeichnung zu löschen.

ZWEITER TEIL
Jägerprüfung für Falknerinnen und Falkner
§ 14

Jägerprüfung als Zulassungsvoraussetzung für die Falknerprüfung

(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 13 gelten vorbehaltlich der Abs. 2 bis 6 auch für die Durchführung der Jägerprüfung als Zulassungsvoraussetzung für die Falknerprüfung nach § 15 Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes.

(2) Bewerberinnen und Bewerber haben dem Antrag nach § 5 Abs. 1 eine Erklärung beizufügen, dass sie an der Jägerprüfung als Zulassungsvoraussetzung für die Falknerprüfung teilnehmen wollen. Die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang mit praktischen Unterweisungen nach § 4 beschränkt sich auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in allen Sachgebieten nach § 7 Abs. 5 mit Ausnahme der Teilbereiche, die für das Führen und die Handhabung von Schusswaffen sowie für das Waffenrecht, betreffend Schusswaffen, relevant sind.

(3) Die Jägerprüfung für Falknerinnen und Falkner umfasst den schriftlichen und den praktisch-mündlichen Teil nach den §§ 8 und 9 mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Teilbereiche. Die Prüfung hat bestanden, wer die Anforderungen nach § 8 Abs. 5 und 6 und § 9 Abs. 6 erfüllt hat.

(4) Prüflinge, die die Jägerprüfung für Falknerinnen und Falkner bestanden haben, erhalten von der oberen Jagdbehörde ein Prüfungszeugnis.

(5) Prüflinge, die die Jägerprüfung für Falknerinnen und Falkner bestanden haben und zu einem späteren Zeitpunkt einen Jagdschein nach § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes erwerben wollen, müssen das jagdliche Schießen, den schriftlichen und den praktisch-mündlichen Teil der Jägerprüfung in den in Abs. 2 Satz 2 ausgenommenen Teilbereichen während einer Jägerprüfung nachholen. Für das Bestehen dieser Prüfung gilt mit Ausnahme des jagdlichen Schießens Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(6) Dem Zulassungsantrag nach Abs. 5 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis nach Abs. 4 und der Nachweis über die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang nach § 4, bei dem Kenntnisse und Fertigkeiten in den noch abzulegenden Prüfungsteilbereichen vermittelt werden oder wurden, beizufügen.

DRITTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Jägerprüfungsordnung vom 17. Januar 1994 (GVBl. I S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2001 (GVBl. I S. 382), wird aufgehoben.

§ 16
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Das Jagdschulatlas-Team übernimmt für die Angaben keine Gewähr.

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