Jägerprüfungsordnung (JPrO) Niedersachsen und Bremen

Verordnung
über die Jäger- und die Falknerprüfung
Vom 30. August 2005 (Nds. GVBl. S. 281),

geändert durch Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Jäger- und die Falknerprüfung
Vom 18. April 2012 (Nds. GVBl. S. 80)
In Kraft getreten am 1. Juli 2012)

Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16. März 2001
(Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13.10.2011
(Nds. GVBl. S. 353), wird verordnet:

I n h a l t s üb e r s i c h t
E r s t e r T e i l
Jägerprüfung

§ 1 Prüfungskommission
§ 2 Prüfungsausschuss
§ 3 Zulassung zur Prüfung
§ 4 Gliederung der Prüfung
§ 5 Jagdliches Schießen
§ 6 Schriftliche Prüfung
§ 7 Mündlich-praktische Prüfung
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 9 Gesamtergebnis der Prüfung
§ 10 Prüfungsniederschrift
§ 11 Prüfungszeugnis
§ 12 Rücktritt
§ 13 Wiederholung der Prüfung
§ 14 Täuschung
§ 15 Gleichgestellte Prüfungen
§ 16 Eingeschränkte Jägerprüfung

Zwei t e r T e i l
Falknerprüfung

§ 17 Prüfungskommission
§ 18 Prüfungsausschuss
§ 19 Zulassung zur Prüfung
§ 20 Gliederung der Prüfung
§ 21 Schriftliche Prüfung
§ 22 Mündlich-praktische Prüfung
§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen; Gesamtergebnis der Prüfung
§ 24 Ergänzende Vorschriften

D r i t t e r T e i l
Schlussvorschrift

§ 25 Übergangsregelung
§ 26 In-Kraft-Treten

E r s t e r T e i l
Jägerprüfung
§ 1
Prüfungskommission

Für die Durchführung der Jägerprüfung wird bei der Jagdbehörde eine Prüfungskommission unter Vorsitz der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters gebildet. Stellvertreterin oder Stellvertreter für den Vorsitz ist die nach § 38 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes gewählte Person 3Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister beruft die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren. 4Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen jagdpachtfähig sein. 4Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission sorgt für die Organisation und den Ablauf der Jägerprüfung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 2
Prüfungsausschüsse

(1) Für die jeweilige Jägerprüfung bildet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission aus den Mitgliedern der Prüfungskommission für

1. das Jagdliche Schießen (§ 5),
2. die schriftliche Prüfung (§ 6) und
3. jedes Fachgebiet der mündlich-praktischen Prüfung (§ 7)

Jeweils einen Prüfungsausschuss. 2Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. 3Wer bei der Ausbildung mitgewirkt hat, darf dem Prüfungsausschuss nicht angehören. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission überträgt jeweils einem Mitglied des Prüfungsausschusses den Vorsitz. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse auch während der Jägerprüfung ändern.

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses trifft die Verfahrensentscheidungen während des Prüfungsablaufs.

(4) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission erhalten für jeden angefangenen Tag, an dem sie an einer Prüfung
mitwirken, eine Vergütung in Höhe von 80 Euro. 2Zusätzlich sind die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen
Vorschriften zu erstatten.

§ 3
Zulassung zur Prüfung

(1) Die Jagdbehörde gibt frühzeitig bekannt, wann die nächste Jägerprüfung stattfindet und wann die Zulassung zur Prüfung bei ihr zu beantragen ist.

(2) Zur Prüfung ist von der Jagdbehörde zuzulassen, wer

1. spätestens sechs Monate vor der Prüfung das 15. Lebensjahr vollendet hat,
2. die für den Erwerb des Jagdscheins erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
3. die für das Ablegen der Jägerprüfung erforderliche körperliche Eignung besitzt und
4. eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch abgeschlossen hat.

²Andere Personen dürfen nicht zugelassen werden.

(3) Der Prüfling ist von der Jagdbehöre spätestens eine Woche vor der Prüfung zu laden.

(4) Liegen der Jagdbehörde bis vier Wochen vor Prüfungsbeginn weniger als 18 Anmeldungen vor, so kann sie mit einer anderen Jagdbehörde eine gemeinsame Jägerprüfung durchführen.

§ 4
Gliederung der Prüfung

(1) Die Jägerprüfung besteht aus den Prüfungsabschnitten

1. Jagdliches Schießen,
2. schriftliche Prüfung und
3. mündlich-praktische Prüfung.

(2) Das Jagdliche Schießen kann vor den anderen Prüfungsabschnitten, jedoch nicht länger als sechs Monate vor Beginn des nächsten Prüfungsabschnittes durchgeführt
werden.

(3) Die Jägerprüfung ist nicht öffentlich. 2Bei der Jägerprüfung, ausgenommen die Beratung der Prüfungsausschüsse, dürfen anwesend sein

1. Beauftragte der Jagdbehörden und
2. vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zugelassene Personen, wenn
kein betroffener Prüfling widerspricht.

§ 5
Jagdliches Schießen

(1) Im Jagdlichen Schießen hat der Prüfling auf einem Schießstand die sichere Handhabung der Schusswaffe und seine Schießfertigkeit nachzuweisen. Er hat hierzu
unter Beachtung der Schießvorschriften des Deutschen Jagdschutz-Verbandes die folgenden Leistungen zu erbringen:

Schießdisziplin
(Waffe, Kaliber)
Ziel Entfernung Mindestergebnis Art der Ausführung
Büchse (Kaliber 6,5
mm oder stärker,
Auftreffenergie auf
100 m mindestens
2 000 Joule)
Rehbock-
Scheibe
5 Schüsse
100 m 25 Ringe Anschlag stehend
angestrichen, Visierung
und Optik beliebig
Büchse
(Kaliber .222
Remmington oder
stärker)
flüchtige
Überläuferscheibe
5 Schüsse
50 m oder
60 m
2 Wertungstreffer Anschlag stehend
freihändig aus der
Erwartungshaltung,
Visierung und Optik
beliebig
Flinte (Kaliber 20
oder stärker)
Wurfscheiben
15 Stück
mit jeweils
höchstens 2
Schüssen
5 Treffer Skeet oder Trap
aus jagdlicher
Erwartungshaltung; bei
der Disziplin Skeet
werden die
Wurfscheiben der
Stände 2, 6 und 7 als
Einzeltauben
geschossen

Stehen einer Jagdbehörde nicht genügend Wurfscheibenschießstände zur Verfügung, so kann die oberste Jagdbehörde auf Antrag der Jagdbehörde zulassen, dass längstens bis zum 30. Juni 2015 anstelle des Ziels Wurfscheibe das Ziel Kipphase verwendet wird; in diesem Fall beträgt das Mindestergebnis zehn Treffer. 4Werden die geforderten
Leistungen nicht erbracht, so ist das Schießen in der betreffenden Disziplin einmal, auf Wunsch des Prüflings auch am selben Tage, zu wiederholen.

(2) Die Jägerprüfung hat nicht bestanden, wer

1. beim Umgang mit der Schusswaffe einen Fehler begangen hat, der ihn selbst oder andere hätte gefährden können,

2. gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen hat oder

3. die geforderten Leistungen auch nach einmaliger Wiederholung nicht erbracht hat.

§ 6
Schriftliche Prüfung

Der Prüfling hat in der schriftlichen Prüfung in jedem der in der Anlage 1 genannten Fachgebiete 20 Fragen im Multiple-Choice-Verfahren unter Aufsicht zu beantworten. Die Bearbeitungszeit für die Fragen eines Fachgebiets beträgt 30 Minuten. Die Fragen wählt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission aus einem Fragenkatalog der obersten Jagdbehörde aus.

§ 7
Mündlich-praktische Prüfung

(1) Die mündlich-praktische Prüfung wird in einem Jagdrevier abgehalten und erstreckt sich auf die in der Anlage 1 genannten Fachgebiete. 2Zu Beginn werden auf dem Jagdhorn fünf Jagdsignale geblasen, aus denen der Prüfling die drei sicherheitsrelevanten Leitsignale „Anblasen des Treibens“, „Treiber in den Kessel“ und
„Aufhören zu schießen“ erkennen muss.

(2) Die Jägerprüfung hat nicht bestanden, wer

1. die in Absatz 1 Satz 2 genannten drei Leitsignale auch nach einmaliger Wiederholung der fünf Jagdsignale nicht erkannt hat oder

2. beim Umgang mit der Schusswaffe einen Fehler begangen hat, der ihn selbst oder andere hätte gefährden können.

§ 8
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) In der schriftlichen Prüfung wird die Antwort auf jede Frage mit 0, 1 oder 2 Punkten bewertet. 22 Punkte werden vergeben, wenn alle richtigen Antwortmöglichkeiten markiert sind. 31 Punkt wird vergeben, wenn nur eine von mehreren richtigen Antwortmöglichkeiten markiert ist. 40 Punkte werden vergeben, wenn eine falsche Antwortmöglichkeit markiert ist, und zwar unabhängig davon, ob auch eine richtige Antwortmöglichkeit oder mehrere Antwortmöglichkeiten markiert sind, oder wenn keine Antwortmöglichkeit markiert ist Daraus ergeben sich je Fachgebiet die Noten:

sehr gut (1) bei 40 Punkten,
gut (2) bei 36 bis 39 Punkten,
befriedigend (3) bei 32 bis 35 Punkten,
ausreichend (4) bei 28 bis 31 Punkten,
mangelhaft (5) bei 14 bis 27 Punkten,
ungenügend (6) bei 0 bis 13 Punkten.

(2) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet.

(3) Die Leistungen in jedem Fachgebiet der mündlich-praktischen Prüfung sind mit folgenden Noten zu bewerten:

sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung,
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.

Zwischennoten werden nicht erteilt.

(4) Die Leistungen in der mündlich-praktischen Prüfung werden von den hierfür eingeteilten Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. Die Bewertenden
entscheiden mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit setzt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note für das Fachgebiet fest und begründet
seine Entscheidung schriftlich.

§ 9
Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses der Jägerprüfung wird aus den Notenwerten der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle ohne Rundung errechnet. 2Die Mittelwerte sind den Noten wie folgt zugeordnet:

1,0 bis 1,4 der Note sehr gut,
1,5 bis 2,4 der Note gut,
2,5 bis 3,4 der Note befriedigend,
3,5 bis 4,4 der Note ausreichend,
4,5 bis 5,4 der Note mangelhaft,
5,5 bis 6,0 der Note ungenügend.

(2) Außer in den in § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 bezeichneten Fällen ist die Jägerprüfung auch nicht bestanden, wenn

1. der Mittelwert aus den Notenwerten der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung für das Fachgebiet 1 oder 2 der Anlage 1 schlechter als 4,4,
2. der Mittelwert aus den Notenwerten der mündlich-praktischen Prüfung schlechter als 4,4 oder
3. der Mittelwert nach Absatz 1 schlechter als 4,4
ist.


(3) Im Anschluss an die mündlich-praktische Prüfung wird dem Prüfling das Gesamtergebnis der Jägerprüfung mitgeteilt.

§ 10
Prüfungsniederschrift

Über den Verlauf der Jägerprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom
vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 2Die Leistungen im
Jagdlichen Schießen sind in einer Schießliste festzuhalten, die Bestandteil der
Niederschrift ist.

§ 11
Prüfungszeugnis

Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält von der Jagdbehörde ein Zeugnis. Wer die Jägerprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen Bescheid.

§ 12
Rücktritt

(1) Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung von der Jägerprüfung oder einem Prüfungsabschnitt zurück, so gilt die Jägerprüfung als nicht bestanden.

(2) 1Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Jägerprüfung oder der Prüfungsabschnitt als nicht unternommen. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling die Jägerprüfung oder den Prüfungsabschnitt wegen Krankheit nicht ablegen kann; die Vorlage eines
amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.

§ 13
Wiederholung der Prüfung

Hat ein Prüfling die Jägerprüfung nicht bestanden, so kann er sie wiederholen. Wird die Zulassung zur Wiederholung der Jägerprüfung innerhalb eines Jahres nach
Bekanngabe des Bescheides nach § 11 Satz 2 beantragt, so werden auf Verlangen des Prüflings auf die Wiederholungsprüfung angerechnet die Prüfungsleistungen

1. des Jagdlichen Schießens, wenn die geforderten Leistungen erbracht wurden,
2. der schriftlichen Prüfung, wenn mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde,
und
3. der mündlich-praktischen Prüfung, wenn der Mittelwert aus den Notenwerten mindestens 4,4 beträgt.

Bei einer weiteren Wiederholung können nur Leistungen aus einer unmittelbar vorrangegangenen Prüfung angerechnet werden. 4Ist die Prüfung bereits unter
Inanspruchnahme des Satzes 2 einmal wiederholt worden, so ist die Jägerprüfung insgesamt zu wiederholen.

§ 14
Täuschung

Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Jägerprüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte durch Täuschung zu beeinflussen, so nimmt er zunächst weiter an
der Prüfung teil. 2Über die Folgen eines Täuschungsversuchs entscheidet der Prüfungsausschuss. Je nach Schwere der Verfehlung kann von Maßnahmen
abgesehen, die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung angeordnet, die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet oder die Jägerprüfung
insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.

§ 15
Gleichgestellte Prüfungen

Die Jägerprüfung gilt als bestanden, wenn

1. die Bachelorprüfung im Rahmen des Studiengangs Forstwissenschaften und Waldökologie an der Universität Göttingen, einschließlich einer Prüfung im Fach
Jagdtechnik, oder

2. die Diplom- oder Bachelorprüfung im Rahmen des Studiengangs Forstwirtschaft an der Fakultät Ressourcenmanagement der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen, einschließlich einer Prüfung im Fach Wildbiologie und Jagdbetriebslehre, bestanden ist und diese Prüfungen die Anforderungen der §§ 5 und 7 erfüllen.

§ 16
Eingeschränkte Jägerprüfung

Es kann eine eingeschränkte Jägerprüfung durchgeführt werden. Sie dient als Zulassungsvoraussetzung für die Falknerprüfung. 3Auf sie sind die im Zusammenhang
mit dem Schusswaffengebrauch und den Jagdsignalen stehenden Vorschriften nicht anzuwenden. 4Die erfolgreich abgelegte eingeschränkte Jägerprüfung kann nicht durch eine spätere Zusatzprüfung zur Jägerprüfung erweitert werden.

Z w e i t e r T e i l
Falknerprüfung

§ 17
Prüfungskommission

Für die Durchführung von Falknerprüfungen wird bei der Landesjägerschaft eine Prüfungskommission gebildet. 2Die oberste Jagdbehörde beruft auf Vorschlag der
Falknerorganisationen, des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küstenschutz und Naturschutz und der Landesjägerschaft für die Dauer von fünf Jahren das vorsitzende Mitglied sowie das stellvertretende vorsitzende Mitglied und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission. 3Die Falknerorganisationen haben das Vorschlagsrecht für die Hälfte der Mitglieder und der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küstenschutz und Naturschutz und die Landesjägerschaft für je ein Viertel der Mitglieder. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen jagdpachtfähig sein.

§ 18
Prüfungsausschuss

Die Falknerprüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft aus den Mitgliedern der
Prüfungskommission einen oder mehrere Prüfungsausschüsse unter Berücksichtigung der Vorschlagsanteile nach § 17 Satz 3. 3§ 2 Abs. 1 Sätze 3 und 5 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 19
Zulassung zur Prüfung

Zur Falknerprüfung ist von der Landesjägerschaft zuzulassen, wer die Jägerprüfung oder die eingeschränkte Jägerprüfung bestanden hat. Die Zugelassenen sind
spätestens eine Woche vor der Prüfung von der Landesjägerschaft zu laden.

§ 20
Gliederung der Prüfung

(1) Die Falknerprüfung besteht aus den Prüfungsabschnitten

1. schriftliche Prüfung und
2. mündlich-praktische Prüfung.

(2) Die Falknerprüfung ist nicht öffentlich. Bei der Falknerprüfung dürfen anwesend sein

1. Beauftragte der Obersten Jagdbehörde und
2. vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zugelassene Personen, sofern kein Prüfling widerspricht.

§ 21
Schriftliche Prüfung

Der Prüfling hat in der schriftlichen Prüfung in jedem der in der Anlage 2 genannten Fachgebiete zehn Fragen zu beantworten. 2Die Bearbeitungszeit für die Fragen eines Fachgebiets beträgt 30 Minuten. Die Fragen bestimmt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.

§ 22
Mündlich-praktische Prüfung

Die mündlich-praktische Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 genannten Fachgebiete. 2Die Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 3Auf jeden Prüfling sollen je Fachgebiet etwa zehn Minuten entfallen.

§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen,

Gesamtergebnis der Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung wird die Antwort auf jede Frage mit 0, 1 oder 2 Punkten bewertet. Daraus ergeben sich je Fachgebiet die Noten:

sehr gut (1) bei 19 bis 20 Punkten,
gut (2) bei 16 bis 18 Punkten,
befriedigend (3) bei 13 bis 15 Punkten,
ausreichend (4) bei 10 bis 12 Punkten,
mangelhaft (5) bei 7 bis 9 Punkten,
ungenügend (6) bei 0 bis 6 Punkten.
3§ 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses gilt § 9 Abs. 1 entsprechend.

(3) Die Falknerprüfung ist nicht bestanden, wenn

1. der Mittelwert aus den Notenwerten der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung für das Fachgebiet 1, 2 oder 3 der Anlage 2 schlechter als 4,4 oder
2. der Mittelwert nach § 9 Abs. 1 schlechter als 4,4 ist.

§ 24
Ergänzende Vorschriften

Hat ein Prüfling die Falknerprüfung nicht bestanden, so kann er sie wiederholen. Prüfungsleistungen werden auf eine Wiederholungsprüfung nicht angerechnet. ³§ 10
Satz 1 und die §§ 11, 12 und 14 gelten für die Durchführung der Falknerprüfung entsprechend mit der Maßgabe, dass das Prüfungszeugnis von der Landesjägerschaft
ausgestellt wird.

D r i t t e r T e i l
Schlussvorschriften

§ 25
Übergangsregelung

Auf eine Jägerprüfung, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen hat, sind die am 30. Juni 2012 geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden.

§ 26
In-Kraft-Treten

Niedersächsisches Ministerium
für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz
und Landesentwicklung
L i n d ema n n
Minister

Anlage 1
(zu §§ 6 und 7)
Fachgebiete der Jägerprüfung

Fachgebiet Prüfungsgegenstand
1 Dem Jagdrecht unterliegende und andere frei lebende Tiere
− Biologie sowie ökologische Ansprüche, Verhalten und Bedürfnisse
der wichtigsten in der Bundesrepublik Deutschland vorkommenden wildlebenden Tiere
− Grundlagen der Populationsdynamik
2 Jagdwaffen und Fanggeräte
− Jagdwaffenkunde
− Umgang mit Lang- und Kurzwaffen, blanken Waffen, Optik, Zielhilfen und sonstigen Jagdgeräten sowie deren Pflege und Verwahrung
− Fanggeräte und Praxis der tierschutzgerechten Fangjagd
− Unfallverhütungsvorschriften
3 Naturschutz, Hege und Jagdbetrieb
− Grundlagen der Wechselbeziehungen des Natur- und Artenschutzes und des Land- und Waldbaus
− Biotopschutz und –gestaltung
− Kenntnis der wichtigsten Feldfrüchte, Baum- und Straucharten
− Jagdmethoden, Verhalten auf der Jagd, Jagdeinrichtungen, Sicherheitsbestimmungen
− Kenntnis der Jagdsignale
− Jagdschutz, Wild- und Jagdschäden
4 Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Jagdhundewesen, jagdliches Brauchtum
− Versorgung und Verwertung des Wildes, Wildbrethygiene
− Wildkrankheiten
− Grundlagen des Jagdhundewesens, Kenntnis der Jagdhunderassen
− Theoretische Sachkunde nach dem Niedersächsischen Hundegesetz
− zeitgemäßes jagdliches Brauchtum
− Waidgerechtigkeit
5 Jagdrecht und verwandtes Recht
− Bundes- und Landesjagdrecht einschließlich des zugehörigen Artenschutzrechts
− Waffenrecht
− Tierschutz-, Tierseuchen- und Tierkörperbeseitigungsrecht
− Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich des zugehörigen Artenschutzrechts
− Recht des Waldes und der Landschaftsordnung, insbesondere Betretensrecht
− Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden

Anlage 2
(zu §§ 21 und 22)
Fachgebiete der Falknerprüfung

Fachgebiet Prüfungsgegenstand
1 Haltung und Pflege von Beizvögeln
− Erwerb
− Aufzucht
− Ernährung
− Unterbringung
− Mauser
− Gesunderhaltung
− Beizvogelkrankheiten
2 Umgang mit Beizvögeln
− Lockemachen
− Appell
− Einjagen
− Flugtraining
3 Greifvogelschutz
− Greifvogelkunde
− Gefährdung und Gefährdungsursachen
− praktische Schutzmaßnahmen
− Rechtsgrundlagen der Falknerei, des Greifvogelschutzes einschließlich der natur- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Beschaffung, die Kennzeichnung und das Inverkehrbringen von Greifvögeln
4 Beizjagd
− Hege und Bejagung von Beizwild
− Falknerhunde
− Versorgung des gebeizten Wildes
− Brauchtum

Das Jagdschulatlas-Team übernimmt für die Angaben keine Gewähr.

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