Waffenaufbewahrung: Die folgenden 5 Dinge musst du wissen -

Jagd-Shop - Waffenaufbewahrung: Die folgenden 5 Dinge musst du wissen

Für Waffenbesitzer ist die Anschaffung eines Waffenschranks unumgänglich. Im Juli 2017 wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes erlassen. Es verschärfte die Regelungen zur Aufbewahrung von Schusswaffen und brachte zudem einige Neuregelungen mit sich.
Im folgenden Artikel wird darauf eingegangen, welche Aspekte für Besitzer von Langwaffen und Kurzwaffen – also erlaubnispflichtigen Waffen - im Allgemeinen unbedingt zu beachten sind.

Gesetzliche Rahmenbedingungen & Pflichten

Die Änderungen im deutschen Waffengesetz (WaffG) sehen vor, dass erlaubnispflichtige Schusswaffen grundsätzlich vor unbefugtem Zugriff gesichert werden müssen. Zu den unbefugten Personen zählen auch der Partner sowie Familienangehörige.

Waffen müssen deshalb in einem dafür vorgesehenen Waffenschrank gelagert werden. Demnach darf etwa der Partner den Aufbewahrungsort der Waffen kennen, nicht aber den Zugangscode bzw. den Aufbewahrungsort des Schlüssels.

Im § 36 Abs. 1 des WaffG steht festgeschrieben:

"Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt."

1. DIN Norm & Nachweispflicht

Dieser Schrank muss dem Widerstandsgrad 0 oder 1 entsprechen und dahingehend zertifiziert sein. Die verschiedenen Grade werden in der Norm DIN EN 1143-1 geregelt. Für jegliche Schusswaffen gilt, dass diese in nur in vollständig entladenem Zustand aufbewahrt werden dürfen.

Auch sind Waffenbesitzer dazu verpflichtet, der jeweiligen Behörde die gesetzeskonforme Aufbewahrung nachzuweisen. Gegebenenfalls ist einer Behörde der Zutritt zu dem Raum, in dem Waffen gelagert werden, zu gewähren.

Bei Nichteinhaltung drohen Strafen von bis zu 10.000 Euro, bei vorsätzlichem Zuwiderhandeln können Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren drohen.

2. Widerstandsgrade, Sicherheitsstufen und Feuerschutz

Die DIN-Norm EN 1143-1 gilt für sogenannte Wertschutzschränke und die Waffenschränke – ihre Widerstandsgrade reichen von N/0 bis 5. Sie lösen im Bereich Waffenlagerung die Sicherheitsschränke mit den Sicherheitsstufen A und B bzw. S1 und S2 (geregelt nach DIN EN14450) ab.

Wichtig: Die Besitzstandsregelung besagt, dass Sie als Waffenbesitzer die Sicherheitsschränke der Stufe S1 und S2 – oft auch als A- und B-Schränke bezeichnet – weiter verwenden dürfen, wenn Sie diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetztes bereits besessen haben. Neuanschaffungen sind nicht zugelassen.

Waffenschränke haben aufgrund ihres Materials bzw. der Bauweise feuerhemmende Eigenschaften, aber keinen eigens zertifizierten Feuerschutz. Der Stahl, der für die Herstellung verwendet wird, erhitzt sich bei einem Brand auf mehrere hundert Grad. Im Inneren gelagerte Munition bzw. das Schwarzpulver entzündet sich aber schon ab 170°.

Dies kann mit einem feuerfesten Waffenschrank verhindert werden. Solche vor Feuer geschützten Waffenschränke lassen sich auch als Wertschutztresor für Schmuck oder andere Wertgegenstände verwenden, oder als Möglichkeit, Dokumente sicher aufzubewahren. Der zertifizierte Feuerschutz bedeutet, dass sich der Waffenschrank-Innenraum um nicht mehr als 150° erhitzt – so passiert auch der Munition nichts.

3. Gewicht

Die Widerstandsgrade von Waffenschränken bzw. Wertschutzschränken richten sich nach deren Gewicht und dem Volumen. Hier gibt es die Grenze von 200 Kilogramm, die vor allem hinsichtlich Kurzwaffen entscheidend sind.

Bei der Aufbewahrung von Munition gilt, dass auch diese im Waffenschrank unterkommen darf, jedoch nur in einem eigens abschließbaren Behälter wie beispielsweise in einer Kassette. Diese braucht aber keine eigene Zertifizierung. Viele moderne Waffenschränke haben eigene Fächer für die Munition.

Hinweis: Überkreuz-Aufbewahrung – also Großkaliberwaffen zusammen mit Kleinkalibermunition – ist erlaubt.

4. Waffenaufbewahrung im Fahrzeug

Ist man unterwegs, etwa zu einem Jagdgebiet, dann ist es erlaubt, die Waffe mitzunehmen. Man darf sie jedoch nicht über längere Zeit unbeaufsichtigt im Auto lagern.

Über einen kurzen Zeitraum wie etwa im Zuge eines Einkaufs darf eine ungeladene Schusswaffe im verschlossenen Fahrzeug gelagert werden. Voraussetzung ist, dass man von draußen nicht erkennen kann, dass in dem Behältnis eine Waffe gelagert ist.

Ideal für den Transport ist ein Waffenkoffer, der verdeckt im Kofferraum transportiert wird. Empfehlenswert ist es, ein wesentliches Teil der Waffe zu entfernen bzw. ein Schloss zu installieren.

5. Waffen als Erbstück

Das Vererben von Waffen ist grundsätzlich erlaubt, aber nur, wenn die Erben auch eine Erlaubnis für den Besitz einer Waffe haben. Sollte dies nicht der Fall sein, dann muss innerhalb eines Monats eine Waffenbesitzkarte beantragt werden oder das Erbstück unbrauchbar gemacht werden.

Fazit

Waffen sollen überall und jederzeit vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Dafür benötigt man als Waffenbesitzer einen angemessenen Waffenschrank, der in Sachen Widerstandsgrad und Gewicht die nötigen Voraussetzungen bietet. Auch für die Munition benötigt man ein verschließbares Behältnis.

Hinweis zu Rechtsthemen

Alle in diesem Beitrag genannten Angaben wurden sogfältig recherchiert. Jedoch kann nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass Informationen veraltet oder unvollständig sind. Aus diesem Grund wird für die inhaltliche Richtigkeit keine Haftung übernommen. Wir empfehlen diese Informationen nicht als einzige Grundlage für rechtsbezogene Schritte und Maßnahmen zu verwenden und juristische Beratung hinzuzuziehen.

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