Jagdzeiten & Schonzeiten - Nordrhein-Westfalen

Während der Schonzeit ist der Fang und die Tötung von Wild, das dem Jagdgesetz unterstellt ist, verboten. Artenspezifisch unterscheiden sich dabei die für Geburt und Aufzucht der Jungtiere festgelegte Schonzeit, die nicht zwangsläufig für beide Elterntiere gelten muss.
Die Jagdzeiten und Schonzeiten sind in einer Bundesverordnung bzw. in den Jagdzeitenverordnungen der Bundesländer festgelegt.

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Jagdzeiten Nordrhein-Westfalen = Jagdzeiten
Schonzeiten Nordrhein-Westfalen = Schonzeiten

Jagdzeiten & Schonzeiten - Landesverordnung Nordrhein-Westfalen

Stand: 29.05.2015


Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
Rotwild
Kälber
Schmalspießer/-tiere
Hirsche, Alttiere
Dam-/Sikawild
Hirsche, Alttiere, Kälber
Schmalspießer/-tiere
Rehwild
Kitze, Ricken
Schmalrehe
Böcke
Muffelwild
Schwarzwild
Frischlinge (noch nicht einjährig)
Feldhase
Wildkaninchen
Jungkaninchen
Steinmarder

Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
Iltis
Hermelin
Dachs
Fuchs
Jungfuchs
Marderhund
Jungmarderhunde
Waschbär
Jungwaschbären
Mink
Fasan
Ringeltaube *
Höckerschwan
Grau-, Kanada- und Nilgänse **
Stockente
Rabenkrähe
Elster

Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez

Ganzjährige Schonzeit genießen in NRW:
Wisent, Rebhühner (bis zum 31. 12. 2020), Waldschnepfe (bis 31.12.2020)


Ringeltauben
(unter Beachtung der Allgemeinverfügung)
* Soweit die Schonzeit für Ringeltauben zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden von der unteren Jagdbehörde aufgehoben worden ist (§ 24 Abs. 2 LJG-NW), ist die Jagd auch in der Brutzeit zulässig (§ 22 Abs. 4 Satz 2 des
Bundesjagdgesetzes).


1. Grau-, Kanada- und Nilgänse genießen Schonzeit vom 15. Oktober bis 31. Januar innerhalb der Grenzlinien folgender Gebiete:

a. Unterer Niederrhein:
b. Schnittpunkt Bahnlinie (außer Betrieb)/Staatsgrenze Bundesrepublik Deutschland/Königreich der Niederlande bei Kranenburg, Staatsgrenze bis B 8, B 8 bis B 220, B 220 bis Staatsgrenze, Staatsgrenze bis Gemeindegrenze Stadt Rees/Stadt Isselburg, Gemeindegrenze bis B 67, B 67 bis L 459, L 459 bis L 468, L 468 bis B 8, B 8 bis L 396, L
396 bis B 8, B 8 bis L 287, L 287 bis A 42, A 42 bis Bahnlinie, Bahnlinie bis Xanten, Bahnlinie (außer Betrieb) über Kleve,
Kranenburg bis Staatsgrenze.
c. Weseraue:
d. Schnittpunkt B 61/Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen, Landesgrenze bis Bahnlinie, Bahnlinie bis K 39, K 39 bis B 482, B 482 bis Wehr bei Lahde, Wehr, linkes Weserufer bis L 770, L770 bis B 61, B 61 bis Landesgrenze.


2. Das Aussetzen heimischen Feder- oder Haarwildes (außer Schalenwild)

in der freien Wildbahn zum Zwecke der Bestandsstützung oder Wiederansiedlung in Jagdbezirken ist nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Jagdbehörde zulässig. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn biotopverbessernde Hegemaßnahmen für die auszusetzende Wildart nachgewiesen wurden und die Forschungsstelle für Jagdkunde und
Wildschadenverhütung ihr Einvernehmen erteilt hat. Dies gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Jagdbezirks stammen und aufgezogen worden sind.

Abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 18 des Bundesjagdgesetzes ist es in
Nordrhein-Westfalen verboten:

Fasanen und Stockenten
früher als vor dem nächsten Kalenderjahr nach Auswilderung von Fasanen und Stockenten diese zu bejagen. Das Verbot gilt nicht für Fasanen, die aus verlassenen Gelegen des jeweiligen Bezirks stammen und aufgezogen worden sind; diese dürfen nicht später als acht Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf diese Wildart ausgesetzt werden.


3. Die Baujagd auf Füchse oder auf Dachse ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 8 LJG-NW verboten.

 

Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V.
Pressestelle Gabelsbergerstr. 2
44141 Dortmund
http://www.ljv-nrw.de


Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgeführten Daten zu "Jagdzeiten und Schonzeiten Nordrhein-Westfalen" übernimmt das Jagdschulatlas-Team keine Gewähr.
Für notwendige Änderungen bitten wir um Ihre Mitteilung.

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