Jagdzeiten & Schonzeiten - Rheinland-Pfalz

Während der Schonzeit ist der Fang und die Tötung von Wild, das dem Jagdgesetz unterstellt ist, verboten. Artenspezifisch unterscheiden sich dabei die für Geburt und Aufzucht der Jungtiere festgelegte Schonzeit, die nicht zwangsläufig für beide Elterntiere gelten muss.
Die Jagdzeiten und Schonzeiten sind in einer Bundesverordnung bzw. in den Jagdzeitenverordnungen der Bundesländer festgelegt.

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Jagdzeiten Rheinland-Pfalz = Jagdzeiten
Schonzeiten Rheinland-Pfalz = Schonzeiten

Jagdzeiten & Schonzeiten - Landesverordnung Rheinland-Pfalz

Stand: 21.08.2013


Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
Rotwild
Hirsche, Alttiere, Kälber
Schmalspießer/-tiere
Damwild
Hirsche, Alttiere, Kälber
Schmalspießer/-tiere
Sikawild
Rehwild
Kitze, Ricken
Böcke, Schmalrehe
Muffelwild
Widder, Schafe, Lämmer
Schmalschafe und Jährlinge
Schwarzwild*
Feldhase
Wildkaninchen*
Stein- und Baummarder

Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez
Hermelin
Altdachs
Altfuchs
Marderhund
Waschbär
Rebhühner
Fasan
Wildtruthühner
Ringeltaube
Graugans
Kanadagans
Nilgans
Stockente
Blässhuhn
Waldschnepfe
Rabenkrähe
Elster

Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez

* Auch für Wild ohne Schonzeit gilt § 32 Abs. 4 LJG, wonach in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständig-werden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere nicht bejagt werden dürfen.

Die untere Jagdbehörde kann für ihren Zuständigkeitsbereich oder für einzelne Jagdbezirke Schonzeiten für Schwarzwild und Wildkaninchen vorgeben, wenn der Schutz vor Tierseuchen gewährleistet und Beeinträchtigungen der Landnutzung durch Wildschäden nicht vorliegen.

Zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Artenschutz dürfen Jungtiere von Marderhund und Waschbär ganzjährig bejagt werden; Gleiches gilt für juvenile Nilgänse außerhalb von Vogelschutzgebieten. Jungtiere von Fuchs und Dachs dürfen in dem zur Vermeidung von Tierseuchenoder Schäden in der Landwirtschaft (gilt für den Dachs) gebotenen Umfang ganzjährig bejagt werden.

Juvenile Ringeltauben dürfen im zur Schadensabwehr notwendigen Umfang auf gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen ganzjährig bejagt werden. Zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden kann die untere Jagdbehörde von Amts wegen oder auf Antrag die Bejagung von Alttauben im Monat Oktober für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke genehmigen.

In der Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober darf die Jagd auf Grau-, Kanada- und Nilgänse auf gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen im zur Schadensabwehr notwendigen Umfang ausgeübt werden.

Vorbehaltlich einer Regelung nach § 31 Abs. 9 Satz 2 LJG darf die Jagd auf Rebhühner nach Vorgabe des § 31 Abs. 8 LJG in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober nur durchgeführt werden in Jagdbezirken mit einer Besatzdichte des Rebhuhns von mehr als 3,0 Brutpaaren pro 100 ha bejagbarer Offenlandfläche. Die Feststellung der Besatzdichte durch Zählung im Frühjahr obliegt der jagdausübungsberechtigten Person. Die jagdausübungsberechtigte Person muss die beabsichtigte Durchführung der Zählung der unteren Jagdbehörde rechtzeitig im Vorfeld anzeigen und teilt dieser das Zählergebnis zur Prüfung und zur gegebenenfalls erfolgenden Festsetzung eines höchstzulässigen Abschusses mit.

Die Jagd darf  nur in solchen Zeiträumen einschließlich Tageszeiten ausgeübt werden, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren Umständen für Jägerinnen und Jäger die Gefahr der Verwechslung von Tierarten nicht besteht.

 

Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V.
Egon-Anheuser-Haus
55 457 Gensingen
http://www.ljv-rlp.de


Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgeführten Daten zu "Jagdzeiten und Schonzeiten Rheinland-Pfalz" übernimmt das Jagdschulatlas-Team keine Gewähr.
Für notwendige Änderungen bitten wir um Ihre Mitteilung.

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