Während der Schonzeit ist der Fang und die Tötung von Wild, das dem Jagdgesetz unterstellt ist, verboten. Artenspezifisch unterscheiden sich dabei die für Geburt und Aufzucht der Jungtiere festgelegte Schonzeit, die nicht zwangsläufig für beide Elterntiere gelten muss.
Die Jagdzeiten und Schonzeiten sind in einer Bundesverordnung bzw. in den Jagdzeitenverordnungen der Bundesländer festgelegt.
Deine Auswahl:
Legende:
= Jagdzeiten
= Schonzeiten
Stand: 06.03.2019
Jan | Feb | Mär | Apr | Mai | Jun | Jul | Aug | Sep | Okt | Nov | Dez | |
Rotwild | ||||||||||||
Hirsche, Alttiere, Kälber | ||||||||||||
Schmalspießer | ||||||||||||
Schmaltiere | ||||||||||||
Dam-/Sikawild | ||||||||||||
Hirsche, Alttiere, Kälber | ||||||||||||
Schmalspießer | ||||||||||||
Schmaltiere | ||||||||||||
Rehwild | ||||||||||||
Kitze, Ricken | ||||||||||||
Schmalrehe | ||||||||||||
Böcke | ||||||||||||
Muffelwild | ||||||||||||
Widder | ||||||||||||
Schafe, Lämmer | ||||||||||||
Schwarzwild* | ||||||||||||
Feldhase | ||||||||||||
Wildkaninchen* | ||||||||||||
Nutria | ||||||||||||
Fuchs* | ||||||||||||
Jungfuchs | ||||||||||||
Marderhund* | ||||||||||||
Waschbär* | ||||||||||||
Stein- und Baummarder | ||||||||||||
Jan | Feb | Mär | Apr | Mai | Jun | Jul | Aug | Sep | Okt | Nov | Dez | |
Iltis | ||||||||||||
Hermelin | ||||||||||||
Mauswiesel | ||||||||||||
Dachs | ||||||||||||
Mink* | ||||||||||||
Fasanenhahn | ||||||||||||
Ringeltaube | ||||||||||||
Graugans | ||||||||||||
Kanada- und Nilgans | ||||||||||||
Nonnengans* | ||||||||||||
Stockente | ||||||||||||
Krick- und Reiherente | ||||||||||||
Pfeifente* | ||||||||||||
Waldschnepfe | ||||||||||||
Silbermöwe | ||||||||||||
Rabenkrähe | ||||||||||||
Jan | Feb | Mär | Apr | Mai | Jun | Jul | Aug | Sep | Okt | Nov | Dez |
* Schwarzwild: Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes darf die Jagd das ganze Jahr über auf Frischlinge und Überläufer ausgeübt werden.
* Wildkaninchen, * Füchse: Im Bereich der Deichkörper, Warften oder sonstiger Erhöhungen außerhalb der Seedeiche darf die Jagd auf Wildkaninchen und Füchse zur Gewährleistung der Deichsicherheit und zum Schutz von Küstenvögeln ganzjährig ausgeübt werden.
* Waschbär, * Marderhund, * Mink: ganzjährig vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes
* Graugans: Mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 01.09. - 31.10. und vom 16.01. - 31.01. nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Acker- und Grünlandkulturen ausgeübt werden darf.
* Nonnengans: Mit der Maßgabe, dass die Jagd nur zur Vergrämung und lediglich in den Kreisen Nordfriesland, Dithmarschen, Pinneberg und Steinburg außerhalb von europäischen Vogelschutzgebieten und nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Acker- und Grünlandkulturen durchgeführt werden darf. Die Notwendigkeit zur Abwehr erheblicher Schäden auf Grünlandkulturen muss zuvor durch einen anerkannten Sachverständigen festgestellt worden sein. Die erlegten Nonnengänse sind in der Wildnachweisung gesondert zu erfassen.
* Pfeifente: Mit der Maßgabe, dass die Jagd in den Kreisen Nordfriesland, Dithmarschen, Steinburg, Pinneberg und auf der Insel Fehmarn zur Abwehr erheblicher Schäden auf gefährdeten Ackerkulturen auch zur Nachtzeit ausgeübt werden darf.
Wildarten mit ganzjähriger Schonzeit:Rebhühner, Fasanenhennen, Türkentauben, Höckerschwäne, Ringel-, Bläss- und Saatgänse, Spieß-, Berg-, Tafel-, Samt- und Trauerenten, Blässhühner, Lach-, Sturm-, Mantel- und Heringsmöwen, Negelkrähen und Elstern.
Landesjagdverband Schleswig-Holstein e.V.
Böhnhusener Weg 6
24220 Flintbek
http://www.ljv-sh.de/
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgeführten Daten zu "Jagdzeiten und Schonzeiten Schleswig-Holstein" übernimmt das Jagdschulatlas-Team keine Gewähr.
Für notwendige Änderungen bitten wir um Ihre Mitteilung.
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