16.08.2023 Pressemitteilung - Bayerisches Landesamt für Umwelt
In den letzten Wochen kam es im Landkreis Eichstätt vermehrt zu Übergriffen auf Nutztiere, die entweder einem Wolf zugeordnet werden können oder bei denen die Beteiligung eines wildlebenden Großen Beutegreifers nicht ausgeschlossen werden kann.
Das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) rät dringend allen Nutztierhaltern aus der Region, ihre Tiere vor Übergriffen z. B. mit einer wolfsabweisenden Zäunung zu schützen. Aufgrund des standorttreuen Rudels im Gebiet Altmühltal ist von einer dauerhaften Wolfspräsenz auszugehen.
Das Gebiet der standorttreuen Tiere im Altmühltal liegt in der Förderkulisse der „Förderrichtlinie Investition Herdenschutz Wolf“. Nutztierhalter können hier Material- und Montagekosten für die Einrichtung wolfsabweisender Zäune gefördert bekommen. Anträge sind bei den zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu stellen. Fördermöglichkeiten und Anträge
Schäden, die Nutztierhaltern durch Wolfsrisse entstehen, werden durch den Freistaat Bayern ausgeglichen. Weitere Informationen dazu bietet das Internetangebot des Bayerischen Landesamts für Umwelt. Ausgleichsregelung Große Beutegreifer
Ein Wolf gilt entsprechend der deutschen Monitoringstandards als standorttreu, wenn dieser über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nachgewiesen wird oder wenn ein Wolfsrüde und eine Wolfsfähe gemeinsam ihr Territorium markieren bzw. eine Reproduktion belegt ist. Bei einem standorttreuen Wolf bzw. Paar wird vom LfU in einem Umkreis mit 30 km Durchmesser ein „Wolfsgebiet i. S. d. Schadensausgleichs“ ausgewiesen. Die „Wolfsgebiete i. S. d. Schadensausgleichs“ wurden mit Veröffentlichung im Bayerische Ministerialblatt (BayMBI) am 01.01.2023 amtlich bekanntgegeben.
An gleicher Stelle werden künftig hinzukommende Wolfsgebiete mit dem jeweiligen Ablaufdatum der Übergangsfrist dargestellt. Aufgrund von EU-Vorgaben stellt in ausgewiesenen Wolfsgebieten nach einer Übergangsfrist von einem Jahr ein eingerichteter sachgemäßer Herdenschutz eine Voraussetzung für die Gewährung eines Schadensausgleiches dar. Das LfU rät daher allen Nutztierhaltern in einem Wolfsgebiet, ihre Tiere vor Übergriffen durch den Wolf z. B. mit einer wolfsabweisenden Zäunung zu schützen.
Für einen sachgemäßen Grundschutz muss die Einzäunung einer Weide elektrifiziert sein und folgende Kriterien erfüllen:
Bei Gehegewildhaltung muss ein Untergrabschutz von 1 m Breite außen an der Einfriedung angebracht werden oder 30 cm tief eingegraben sein. Alternativ kann eine stromführende Litze mit max. 20 cm Bodenabstand auf der Außenseite des Zaunes angebracht werden. Die Zäunung muss vollständig geschlossen und ohne Durchschlupfmöglichkeiten sein.
Zum Original-Beitrag: Standorttreue Wölfe im Landkreis Eichstätt
16.08.2023 Pressemitteilung - Bayerisches Landesamt für Umwelt
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